Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Durchgehung  zurückgelegt  werden  konnten,  sowie  die  Ergebnisse  angestellter  Ermittlungen
vor  dem  Termin  zu  sichten.  Solche  Anzeigen  können  auch  einzelnen  Beisitzern  zur  Vorprüfung
  und  zur  Anstellung  von  Vorerhebungen  übergeben  werden.
Wenn  bei  der  Durchgehung  sich  Zweifel  ergeben,  die  nicht  sofort  gehoben  werden,
so  kann  die  weitere  Ermittlung  einem  Beisitzer  übertragen  werden.  Der  Beisitzer  hat  dem
Registergericht  über  das  Ergebniß  Bericht  zu  erstatten.

F.  10.

Ueber  die  Durchgehung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  worin  deren  wesentliche  Ergebnisse
  (§§.  8,  9  Abs.  2)  festgestellt  werden.  Das  Protokoll  ist  von  den  Beisitzern  mit
zu  unterschreiben.

"  8.  11.

Den  Beisitzern,  welche  nicht  am  Sitze  des  Amtsgerichts  wohnen,  werden  die  Reisekosten
  nach  Maßgabe  der  für  Vertrauensmänner,  Schöffen  und  Geschworene  bestehenden
Vorschriften  (K.  Verordnung  vom  10.  September  1879,  Reg.  Blatt  S.  349)  aus  der
Staatskasse  vergütet.  Außerdem  werden  ihnen  in  den  Fällen  des  §.  9  Abs.  1  Satz  2
und  Abs.  2  die  erwachsenen  baaren  Auslagen  ersetzt.  Die  Kosten  sind  aus  der  Gericht  9R
gebührenkasse  zu  bezahlen  und  in  dem  Kostenregister  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  Spalte  17  in  Ausgabe  zu  verrechnen.

Die  Handelskammer  kann  den  Beisitzern  auch  Taggelder  aus  der  Kasse  der  Handels.
kammer  verwilligen.

F.  12.

Die  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  19.  Januar  1884,  betreffend  die  fortlaufende
  Ergänzung  und  Bereinigung  der  Handelsregister,  Amtsblatt  des  Justizministeriums
S.  7,  wird  aufgehoben.

Stuttgart,  den  15.  Februar  1900.
Breitling.  Pischek.