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Durchgehung zurückgelegt werden konnten, sowie die Ergebnisse angestellter Ermittlungen
vor dem Termin zu sichten. Solche Anzeigen können auch einzelnen Beisitzern zur Vorprüfung
und zur Anstellung von Vorerhebungen übergeben werden.
Wenn bei der Durchgehung sich Zweifel ergeben, die nicht sofort gehoben werden,
so kann die weitere Ermittlung einem Beisitzer übertragen werden. Der Beisitzer hat dem
Registergericht über das Ergebniß Bericht zu erstatten.
F. 10.
Ueber die Durchgehung ist ein Protokoll aufzunehmen, worin deren wesentliche Ergebnisse
(§§. 8, 9 Abs. 2) festgestellt werden. Das Protokoll ist von den Beisitzern mit
zu unterschreiben.
" 8. 11.
Den Beisitzern, welche nicht am Sitze des Amtsgerichts wohnen, werden die Reisekosten
nach Maßgabe der für Vertrauensmänner, Schöffen und Geschworene bestehenden
Vorschriften (K. Verordnung vom 10. September 1879, Reg. Blatt S. 349) aus der
Staatskasse vergütet. Außerdem werden ihnen in den Fällen des §. 9 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 die erwachsenen baaren Auslagen ersetzt. Die Kosten sind aus der Gericht 9R
gebührenkasse zu bezahlen und in dem Kostenregister in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit Spalte 17 in Ausgabe zu verrechnen.
Die Handelskammer kann den Beisitzern auch Taggelder aus der Kasse der Handels.
kammer verwilligen.
F. 12.
Die Verfügung des Justizministeriums vom 19. Januar 1884, betreffend die fortlaufende
Ergänzung und Bereinigung der Handelsregister, Amtsblatt des Justizministeriums
S. 7, wird aufgehoben.
Stuttgart, den 15. Februar 1900.
Breitling. Pischek.