Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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versiegelter  Packete  von  vornherein  ein  Schutz  über  drei  Jahre  hinaus  in  Anspruch
genommen  wird,  werden  zunächst  die  Angaben  des  Hinterlegers  über  die  Zahl
der  in  den  Packeten  befindlichen  Muster  zu  Grunde  zu  legen  sein.  Diese  An—
gaben  erheischen  eine-Nachprüfung  bei  Eröffnung  der  Packete,  welche  gemäß  8.  9
Abs.  5  des  Gesetzes  drei  Jahre  nach  der  Anmeldung  beziehnngsweise  bei  Ablauf
der  Schutzdauer,  wenn  diese  kürzer  ist,  zu  erfolgen  hat.  Ergibt  die  Prüfung,  daß
die  Zahl  der  in  dem  Packete  befindlichen  Muster  zu  niedrig  angegeben  worden  war,
so  wird  derjenige  Betrag,  der  an  Gebühren  zu  wenig  entrichtet  ist,  nachträglich
einzufordern  sein.  .

Die  Betheiligten  sind  vorkommenden  Falles  hierauf  besonders  aufmerksam  zu  machen.

Stuttgart,  den  26.  Februar  1900.
Breitling.

Verfügung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Führung  des  Schiffsregisters.  Vom  28.  Februar  1900.

Zum  Vollzug  der  auf  das  Schiffsregister  sich  beziehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
(vergl.  insbesondere  die  §§.  119  bis  129  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen
Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt,  Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  868;  die  §§.  435
Abs.  2,  1259  bis  1272  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;  die  §§.  100  bis  124  des  Gesetzes
über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  Reichs-Gesetzblatt  von  1898
S.  771;  die  §§.  858,  864,  865,  870  Abs.  2,  895,  896,  931,  941,  942  Abs.  2  der
Civilprozeßordnung,  Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  410;  die  §§.  162  bis  171  des  Gesetzes
  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung,  Reichs-Gesetzblatt  von
1898  S.  713)  wird  über  die  Führung  des  Schiffsregisters  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.
Nach  §.  120  des  Binnenschiffahrtsgesetzes  ist  ein  Schiffsregister  zu  führen

1)  für  Schiffe,  deren  Heimathsort  am  Neckar  von  Lauffen  abwärts  liegt,  bei  dem
Amtsgericht  Heilbronn;