Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

283

b)  in  allen  übrigen  Fällen  —  also  insbesondere  wenn  die  Wegestrecke  über  den  Bezirk
  eines  Oberamts  hinausgeht,  wenn  es  sich  um  die  Entfernung  von  bezw.  nach
einer  Ortsgrenze  handelt,  oder  wenn  ein  bestimmter  Punkt  außerhalb  eines  Ortes
in  Betracht  kommt  —  durch  das  statistische  Landesamt.

Letzteres  hat  bei  der  Feststellung  der  Entfernungen  die  besten  zugänglichen  Hülfsmittel

zu  benützen.

Die  Militärbehörden  werden  seitens  des  Kriegsministeriums  angewiesen  werden,  die

bezüglichen  Ersuchen  an  die  zuständigen  Stellen  zu  richten  und  hierbei  durch  Beifügung
vorbereiteter  Entfer  bescheinigungen  diejenigen  Strecken  genau  zu  bezeichnen,  deren

9

Abmessung  und  Feststellung  gewünscht  wird.
Stuttgart,  den  17.  Oktober  1893.
Schmid.  Riecke.

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  ein  Nachtrags-Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zengnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  höheren  Lehranstalten.
Vom  18.  Oktober  1893.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  14.  Juni  d.  Is.  (Reg.  Blatt  S.  179)
wird  nachstehend  ein  in  Nummer  41  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  von  dem
Reichskanzler  unterm  11.  Oktober  lf.  Is.  bekannt  gegebenes  Nachtrags-Verzeichniß  der
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigten  höheren  Lehranstalten  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

Stuttgart,  den  18.  Oktober  1893.
Schmid.  Schott  v.  Schottenstein.