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34. Februar v. J. eroͤffnete Urtheil voriger
Instanz unter Vergleichung der
Kosten dieser Instanz in der Hauptsache
bestaͤtigtg
Den 5. März wurde:
. in der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Ulm zwischen dem Fürstlich Thurn
und Taxisschen Oberrent-Amte zu Dürmentingen,
Kl., Anten, Wieder-Anten,
und Joseph Jäggle zu Göffingen, Bekl.,
Aten, Wieder-Aten, Auf-= und Abfahrts-Geld
betreffend, das unter dem
11. December 13:1 ausgesprochene Erkenntniß
voriger Instanz, unter Vergleichung
der Kosten dieser Instanz, abgeaͤndert.
. In der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Ulm zwischen der Gräfin
Crescentia von Stein, geb. von Osterberg,
zu Emerkingen, Bekl., Antin,
und dem Senator Schwertfeger zu Memmingen,
jeßzt dessen Erben, Kl., Aten,
eine Darlehens-Ferderung von 2oo fl.
betreffend, wurde vermöge Beschlusses
vom 8. December, eröffnel den 9. Februar,
die eingewandte Berufung gegen das den
11. Oktober 1832 eröffnete Erkenntniß
voriger Instanz als unzuläßig, unter
Verurtheilung der Antin in die Kosten
dieser Instanz, abgewiesen. (den 6. März.)
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4.
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Den 1½s:2. März wurde:
In der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Tübingen zwischen der Gemeinde
Reuthin, O. A. Oberndorf, Kl., Antin,
und der Finanz, Kammer zu Reutlingen,
Bekl., Atin, die Aufhebung einer angeblich
paktirten Steuer betreffend, das
den 36. Januar 182:; eröffnete Erkenntniß
voriger Instanz, unter Vergleichung
der Kosten dieser Instanz, bestätigt.
Den 15. März wurde:
4 in der Wechsel-Klagsache des Ober-Tribunal-Prokurators
D. Schott, Kl.,
gegen den Hofmechanikus Andreas Marschall
dahier, Bebl., eine Forderung von
26) fl. nebst Zinsen betreffend, der Bekk.
unter Verurtheilung in die Kosten zur
Bezahlung der eingeklagten Forderung
für schuldig erkannt.
Den :z. März wurde:
. in der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Eßlingen zwischen Johann Georg
Günthner, von Dizingen, O.A. Leonberg,
Kl., Anten, Wieder-Anten, und
dem Fürstlich Leiningen'schen Rentamtmann
Weng zu Hillsbach, Bekl., Aten,
Wieder-Aten, die NRichtigkeit des obrigkeitlichen
Verkaufs des Hofguts Catharinen-Pkaisir
betreffend, die eingewandte
Berufung gegen das Erkenntniß voriger
Instanz wegen Mangels an einer g8=