Allgemeine Verfügung, betreffend das
Hebammenwesen.
S. 1.
Die gewerbliche Ausübung der geburtshülflichen Tdhätigkeit
durch Frauen steht innerhalb des preußischen Staate
nur den Hebammen zu, welche ein Prüfungszeugniß einer
preußischen Behörde erhalten haben.
Die durch Staatsverträge geregelten Verhältnisse i
den Grenzdistrikten bleiben unberührt.
§. 2.
Zur Prüfung als Hebamme dürfen nur solche Personen
zugelassen werden, welche einen vollständigen Kursus in einer
preußischen Hebammenlehranstalt durchgemacht haben.
Ausnahmsweise können auch solche Personen zur Prüfung
zugelassen werden, welche den Nachweis eines anderweiten
gleichwertigen Bildungsganges, sowie des Besitzes der zur
Aufnahme in eine preußische Lehranstalt erforderlichen Eigenschaften
führen.
Die Prüfung selbst erfolgt nach Maßgabe der §#s 82
bis 85 des Reglements vom 1. Dezember 1825.)
*) Anmerkung 1. Reglement vom 1. December 1825 §. 82; Die Prüfung
der Hebammen-Schülerinnen behufs ihrer Approbation wird am Ende eines
jeden Hebammen-Lehr-Cursus und wo möglich im Lokale des Königlichen Heb-