Metadaten : Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

Allgemeine  Verfügung,  betreffend  das
Hebammenwesen.

 

S.  1.
Die  gewerbliche  Ausübung  der  geburtshülflichen  Tdhätigkeit
  durch  Frauen  steht  innerhalb  des  preußischen  Staate
nur  den  Hebammen  zu,  welche  ein  Prüfungszeugniß  einer
preußischen  Behörde  erhalten  haben.
Die  durch  Staatsverträge  geregelten  Verhältnisse  i
den  Grenzdistrikten  bleiben  unberührt.

§.  2.

Zur  Prüfung  als  Hebamme  dürfen  nur  solche  Personen
zugelassen  werden,  welche  einen  vollständigen  Kursus  in  einer
preußischen  Hebammenlehranstalt  durchgemacht  haben.

Ausnahmsweise  können  auch  solche  Personen  zur  Prüfung
zugelassen  werden,  welche  den  Nachweis  eines  anderweiten
gleichwertigen  Bildungsganges,  sowie  des  Besitzes  der  zur
Aufnahme  in  eine  preußische  Lehranstalt  erforderlichen  Eigenschaften
  führen.

Die  Prüfung  selbst  erfolgt  nach  Maßgabe  der  §#s  82
bis  85  des  Reglements  vom  1.  Dezember  1825.)

*)  Anmerkung  1.  Reglement  vom  1.  December  1825  §.  82;  Die  Prüfung
  der  Hebammen-Schülerinnen  behufs  ihrer  Approbation  wird  am  Ende  eines
jeden  Hebammen-Lehr-Cursus  und  wo  möglich  im  Lokale  des  Königlichen  Heb-