Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

192  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

gilt  das  Bayer.  Landrecht.  Daß  er  dieselben  an  einem
unter  der  Herrschaft  des  württemberger  Rechts  stehenden
Orte  erhalten  hätte,  ist  nicht  behauptet.  Die  Perfektion
der  Darlehensverträge  ist  also  an  den  genannten  Orten
erfolgt  und  sind  dieselben  nach  dem  Rechte  des  Ortes.
wo  die  Darlehen  vom  Beklagten  empfangen  wurden,  zu
beurtheilen,  sohin  nach  Bayer.  Landrechte  und  nicht  nach
württembergischem  Rechte,  welches  die  Berufungsinstanz
als  maßgebend  bezeichnet  (Bayer.  Cod.  jud.  von  1753
Kap.  14  §7  Nr.  8  u.  V.  v.  11.  Juni  1816,  Art.  81  des
bayer.  Ausf.-Ges.  zur  CPO.;  Seuffert,  Kommentar
zur  G.,  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  324).  Urtheil  vom  9.  November
  1892;  Reg.-Nr.  1  117/92.  «

Anfechtung  der  Eigenschaft  eines  Nachgeborenen
  als  eheliches  Kind  des  verstorbenen
Ehemannes  während  der  Minderjährigkeit
des  Ersteren.  Eine  Verletzung  des  Gesetzes  findet  die
beklagte  Partei  darin,  daß  die  quaestio  status  überhaupt
zugelassen  wurde,  weil  sie  wegen  Minderjährigkeit  gemäß
Bayer.  Landrecht  Thl.  III  Kap.  1  §  13  erst  bei  eintretender
  Großjährigkeit  gestellt  werden  könne.  Jedoch  ohne
Grund.  Das  Landrecht  a.  a.  O.  statuirt  eine  Ausnahme,
wenn  die  erforderliche  Probe  per  evidentiam  facti  alsogleich
  gemacht  werden  kann.  Mit  dem  o„lsogleich“
will  das  Landrecht  offenbar  keine  sofort  liquide  Beweisführung
  fordern,  wie  z.  B.  im  Urkundenprozesse,  sondern
eine  Beweisführung  im  gewöhnlichen  Prozeßverfahren,
ohne  besonders  erhebliche  Verzögerung.  Urtheil  vom  7.
Jannar  1893;  Reg.-Nr.  1  93/92.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Falm  &  Enhe  (Carl  Enke)  in  Erlangen.

Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.