192 Oberstrichterliche Entscheidungen.
gilt das Bayer. Landrecht. Daß er dieselben an einem
unter der Herrschaft des württemberger Rechts stehenden
Orte erhalten hätte, ist nicht behauptet. Die Perfektion
der Darlehensverträge ist also an den genannten Orten
erfolgt und sind dieselben nach dem Rechte des Ortes.
wo die Darlehen vom Beklagten empfangen wurden, zu
beurtheilen, sohin nach Bayer. Landrechte und nicht nach
württembergischem Rechte, welches die Berufungsinstanz
als maßgebend bezeichnet (Bayer. Cod. jud. von 1753
Kap. 14 §7 Nr. 8 u. V. v. 11. Juni 1816, Art. 81 des
bayer. Ausf.-Ges. zur CPO.; Seuffert, Kommentar
zur G., 2. Aufl. Bd. 1 S. 324). Urtheil vom 9. November
1892; Reg.-Nr. 1 117/92. «
Anfechtung der Eigenschaft eines Nachgeborenen
als eheliches Kind des verstorbenen
Ehemannes während der Minderjährigkeit
des Ersteren. Eine Verletzung des Gesetzes findet die
beklagte Partei darin, daß die quaestio status überhaupt
zugelassen wurde, weil sie wegen Minderjährigkeit gemäß
Bayer. Landrecht Thl. III Kap. 1 § 13 erst bei eintretender
Großjährigkeit gestellt werden könne. Jedoch ohne
Grund. Das Landrecht a. a. O. statuirt eine Ausnahme,
wenn die erforderliche Probe per evidentiam facti alsogleich
gemacht werden kann. Mit dem o„lsogleich“
will das Landrecht offenbar keine sofort liquide Beweisführung
fordern, wie z. B. im Urkundenprozesse, sondern
eine Beweisführung im gewöhnlichen Prozeßverfahren,
ohne besonders erhebliche Verzögerung. Urtheil vom 7.
Jannar 1893; Reg.-Nr. 1 93/92.
Redakteur: Dr. Julius v. Standinger in München.
Verlag: Falm & Enhe (Carl Enke) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.