Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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3)  Zeugnisse  über  die  bisherige  Vorbildung,

4)  ein  amtliches  Zeugniß  über  das  seitherige  sittliche  Verhalten,

5)  das  Zeugniß  eines  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten  Arztes  über  den

Gesundheitszustand.

Die  Prüfung  findet  in  zwei  Abschnitten  in  der  Weise  statt,  daß  am  Schlusse  des
vorletzten  Bildungsjahres  die  Prüfung  in  den  Fächern  der  allgemeinen  Bildung,  am
Schlusse  des  letzten  die  pädagogische  und  praktische  Prüfung  vorgenommen  wird.

Die  Prüfungstage  sind  von  dem  Kommissär  der  Oberschulbehörde  im  Benehmen  mit
dem  Rektor  beziehungsweise  Vorstand  des  Seminars  festzustellen  und  der  Oberschulbehörde
anzuzeigen.

Die  Einberufung  der  nach  §.  2  Abs.  2  zugelassenen  Kandidatinnen  erfolgt  durch
die  Oberschulbehörde.

8.  1.

Die  Prüfung  zerfällt  in  eine  theoretische  (schriftliche  und  mündliche)  und  eine
praktische.

Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  nachstehenden  obligatorischen  Unterrichtsgegenstände
des  Seminars:  Schulkunde  und  Lehrfähigkeit,  Religion,  Aufsatz,  deutsche
Sprachlehre,  schriftliches  und  Kopfrechnen,  Geschichte,  Naturgeschichte
Naturlehre,  Musik  (Gesang,  Violinspiel),  Zeichnen  (Freihand=  und  Linearzeicnen),
Turnen  und  weibliche  Handarbeiten.  J

Außerdem  können  sich  die  Kandidatinnen  einer  Prüfung  in  fakultativen  Fächern
(französische  Sprache,  Klavierspiel,  Orgelspiel,  Haushaltungskunde)  unterziehen.

In  der  schriftlichen  Prüfung  sind  folgende  Arbeiten  anzufertigen:

1)  ein  deutscher  Aufsatz,

2)  Beantwortung  einer  oder  mehrerer  Fragen  aus  dem  Gebiete  des  Religion  s.

unterrichts,.

3)  Beantwortung  einiger  Fragen  aus  der  Schulkunde,

4)  Beantwortung  einer  oder  mehrerer  Fragen  aus  der  Geschichte,

5)  Beantwortung  einer  oder  mehrerer  Fragen  aus  der  Naturkunde,

6)  Lösung  einiger  Aufgaben  aus  der  Arithmetik.