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Die in §. 10 Abs. 2 enthaltene Bestimmung gilt auch für die zweite Dienstprüfung.
S. 24.
Bezüglich der Zeichen= und Musikprüfung findet §. 11 entsprechende Anwendung.
III. Gemeinsame Bestimmungen für beide Dienstprüfungen.
F. 25.
Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu ertheilenden Zeugnisse sind:
recht gut
gut bis recht gut
gut
ziemlich gut bis gut
ziemlich gut
mittelmäßig bis ziemlich gut
mittelmäßig
sehr mittelmäßig.
Das Gesammtzengniß wird durch die Stufen
La — vorzüglich
Ib — recht gut
IIA gut bis recht gut
IIb — gut
IIIbefriedigend
IIIb — genügend
ausgedrückt.
S. 26.
Wer die von der Oberschulbehörde nach §. 28 festgesetzte Mindestzahl von Nummern
nicht erreicht, desgleichen wer in der Lehrprobe oder in zwei der Fächer Aufsatz, Religion,
Rechnen, Schulkunde nur das Zeugniß mittelmäßig erlangt, hat die Prüfung nicht
bestanden.
Eine solche Kandidatin kann nach Verlauf eines Jahres noch einmal zur Prüfung
zugelassen werden. Die Zulassung zu einer dritten Prüfung ist unstatthaft.