Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

33
Die  in  §.  10  Abs.  2  enthaltene  Bestimmung  gilt  auch  für  die  zweite  Dienstprüfung.


S.  24.

Bezüglich  der  Zeichen=  und  Musikprüfung  findet  §.  11  entsprechende  Anwendung.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  beide  Dienstprüfungen.

F.  25.
Die  für  die  einzelnen  Prüfungsfächer  zu  ertheilenden  Zeugnisse  sind:
recht  gut
gut  bis  recht  gut
gut

ziemlich  gut  bis  gut

ziemlich  gut

mittelmäßig  bis  ziemlich  gut

mittelmäßig

sehr  mittelmäßig.

Das  Gesammtzengniß  wird  durch  die  Stufen

La  —  vorzüglich
Ib  —  recht  gut

IIA  gut  bis  recht  gut
IIb  —  gut
IIIbefriedigend

IIIb  —  genügend

ausgedrückt.
S.  26.

Wer  die  von  der  Oberschulbehörde  nach  §.  28  festgesetzte  Mindestzahl  von  Nummern
nicht  erreicht,  desgleichen  wer  in  der  Lehrprobe  oder  in  zwei  der  Fächer  Aufsatz,  Religion,
Rechnen,  Schulkunde  nur  das  Zeugniß  mittelmäßig  erlangt,  hat  die  Prüfung  nicht
bestanden.

Eine  solche  Kandidatin  kann  nach  Verlauf  eines  Jahres  noch  einmal  zur  Prüfung
zugelassen  werden.  Die  Zulassung  zu  einer  dritten  Prüfung  ist  unstatthaft.