Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

146  $  6.  Die  Form  der  gesetzgeberischen  Willensbildung.  [50

frage  zu  einem  Spiel  mit  willkürlichen  Terminologien  und  mit
leeren  logischen  Kategorien  machen.

Die  positivrechtliche  Form  des  konsitutionellen  Gesetzes
aber  wird  durch  ein  Doppeltes  bestimmt:

durch  die  Form  der  staatlichen  Willensbildung,
durch  welche  das  Gesetz  erzeugt  wird,

durch  die  Form  des  Gesetzes  selbst,  als  des  Produktes
dieser  Willensbildung.

8  6.
Die  Form  der  gesetzgeberischen  Willensbildung.

I.  Alle  „Gesetzgebung,  jedes  „Gesetz“  beruht  nach
Massgabe  der  konstitutionellen  Verfassungen  Deutschlands  auf
dem  Zusammenwirken  des  Staatsoberhauptes  und  der  Volksvertretung.
  Nur  den  hierauf  beruhenden  Willensakten  des
Staates  kommt  positivrechtlich  die  Bezeichnung  als  „Gesetz“
zu  —  selbstverständlich  soweit  das  Wort  nicht  in  der  Bedeutung
  von  Rechtssatz  angewandt  wird.  Das  ergiebt  sich  aus
denjenigen  Verfassungen  ohne  Weiteres,  welche  der  Volksvertretung
  die  Betheiligung  an  der  Gesetzgebung  schlechthin,  an
‚Jedem‘  Gesetz  zuschreiben,  wie  die  von  Preussen,  Sachsen,
Würtemberg,  Hessen,  Oldenburg,  Koburg-Gotha,  Schwarzburg-Sonderhausen,
  Waldeck,  beiden  Reuss,  Schaumburg-Lippe.  Aber
auch  die  übrigen  Verfassungen,  welche  der  Mitwirkung  der
Volksvertretung  nur  bestimmte  Gegenstände,  etwa  nur  die  das
Eigenthum  und  die  Freiheit  der  Unterthanen  betreffenden
Regelungen  unterstellen  und  bei  welchen  es  daher  nicht  ausgeschlossen
  war,  die  Bezeichnung  Gesetz  auch  für  die  einseitigen
  Rechtsordnungen  des  Staatsoberhauptes  beizubehalten,
haben  den  Sprachgebrauch  ausgeprägt,  nur  das  unter  Mitwirkung
  der  Volksvertretung  entstandene  Gesetz  „Gesetz“  zu
nennen.  Bald  stellt  diesen  Sprachgebrauch  auch  bei  ihnen
bereits  der  Verfassungstext  selbst  fest,  bald  hat  dies  eine  unzweifelhafte
  Praxis,  wie  z.  B.  in  Bayern  —  'Pözl,  bayr.  Ver-