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1. Briefe;
2. Packete;
3. Postanweisungen;
4. Zeitungen, die im Wege des Postzeitungsvertriebs zur Beförderung gelangen.
Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben gelten als offene Briefe
und sind unter dem Ausdrucke „Briefsendungen“ in den folgenden Bestimmungen inbegriffen.
II Soweit die Briefsendungen und Packete nicht unter Einschreibung oder Werthangabe
befördert werden, sind sie nachstehend als „gewöhnliche“ bezeichnet.
§. 2.
Meistgewicht.
Es beträgt das Meistgewicht:
für Briefe 250 Gramm,
für Drucksachen 1 Kilogramm,
für Geschäftspapiere 1 Kilogramm,
für Waarenproben 350 Gramm,
für Packete 50 Kilogramm.
§. 3.
Außenseite.
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung
betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei gewöhnlichen
und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, welche nicht die Eigenschaft
einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zuläs sig,
daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke
und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen
für Postpacketadressen und Postanweisungen siehe §§. 13 und 25.
II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packeten
mit Postpacketadresse an gleicher Stelle auf die Postpacketadresse zu kleben.