Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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1.  Briefe;
2.  Packete;
3.  Postanweisungen;
4.  Zeitungen,  die  im  Wege  des  Postzeitungsvertriebs  zur  Beförderung  gelangen.
Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben  gelten  als  offene  Briefe
und  sind  unter  dem  Ausdrucke  „Briefsendungen“  in  den  folgenden  Bestimmungen  inbegriffen.

II  Soweit  die  Briefsendungen  und  Packete  nicht  unter  Einschreibung  oder  Werthangabe
  befördert  werden,  sind  sie  nachstehend  als  „gewöhnliche“  bezeichnet.

§.  2.
Meistgewicht.
Es  beträgt  das  Meistgewicht:

für  Briefe  250  Gramm,
für  Drucksachen  1  Kilogramm,
für  Geschäftspapiere  1  Kilogramm,
für  Waarenproben  350  Gramm,
für  Packete  50  Kilogramm.

§.  3.
Außenseite.

1  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  die  Beförderung
  betreffenden  Angaben  seinen  Namen  und  seine  Adresse  vermerken.  Bei  gewöhnlichen
  und  eingeschriebenen  Briefsendungen  sind  weitere  Angaben,  welche  nicht  die  Eigenschaft
  einer  brieflichen  Mittheilung  haben,  sowie  Abbildungen  unter  der  Bedingung  zuläs  sig,
daß  sie  in  keiner  Weise  die  Deutlichkeit  der  Aufschrift  sowie  die  Anbringung  der  Stempelabdrücke
  und  der  postdienstlichen  Vermerke  beeinträchtigen.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen
  für  Postpacketadressen  und  Postanweisungen  siehe  §§.  13  und  25.

II  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Aufschriftseite,  bei  Packeten
mit  Postpacketadresse  an  gleicher  Stelle  auf  die  Postpacketadresse  zu  kleben.