Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  4.

In  den  drei  ersten  akademischen  Semestern  haben  die  für  ein  höheres  Lehramt  sich
ausbildenden  Studirenden  außer  der  Erfüllung  der  Anforderungen  des  betreffenden
Seminars  sich  im  Allgemeinen  nach  dem  für  alle  Seminarzöglinge  vorgeschriebenen  Studienplan
  zu  richten.  Uebrigens  wird  denselben  gerathen,  auch  schon  in  diesen  Semestern,
sobald  sie  zur  Vorbereitung  auf  ein  Lehramt  sich  entschlossen  haben,  ihre  sonstigen  Studien
  darnach  einzurichten.  Diejenigen  Zöglinge,  welche  das  Studium  der  Theologie  mit
der  Vorbereitung  auf  ein  Lehramt  verbinden,  können  späterhin  von  dem  Besuch  der  Vorlesungen
  über  Dogmengeschichte,  Religionsphilosophie,  Kirchenrecht  und  nach  dem  Ermessen
  der  Seminarvorstände  von  dem  Besuche  je  einer  oder  zweier  von  der  obligaten
Zahl  der  alt=  und  neutestamentlichen  Vorlesungen  dispensirt  werden.

Sämmtliche  auf  ein  Lehramt  sich  vorbereitende  Zöglinge  sind  zu  dem  Besuche  von
mindestens  vier  philosophischen  Vorlesungen  verpflichtet,  von  denen  sie  mindestens
drei  in  den  drei  ersten  Semestern  zu  hören  haben.  Für  die  Philologiestudirenden  sind
Logik,  Psychologie  und  Geschichte  der  alten  Philosophie,  für  die  Studirenden  der  realistischen
  Fächer  Psychologie  und  Geschichte  der  neueren  Philosophie  obligatorisch.  Von
der  Theilnahme  an  der  hebräischen  Repetition  im  dritten  Semester  sind  beiderlei  Studirende
  dispensirt.

Von  den  zwei  nach  der  Seminarstudienordnung  in  jedem  Semester  zu  bearbeitenden
Aufsätzen  haben  sie  bis  zum  Schluß  des  dritten  Semesters,  so  lange  in  dem  von  ihnen
besuchten  philologischen  oder  realistischen  Seminar  noch  kein  Aufsatz  verlangt  wird,  in
jedem  Semester  zwei  Aufsätze  über  ein  philosophisches  Thema,  in  denjenigen  Semestern,
in  welchen  für  das  betreffende  Seminar  ein  Aufsatz  zu  fertigen  ist,  neben  diesem  einen
über  ein  philosophisches  Thema  zu  liefern.  Hiebei  dürfen,  was  auch  für  die  folgenden
Semester  gilt,  die  Philologen,  nachdem  sie  den  ersten  Aufsatz  in  lateinischer  Sprache  bearbeitet
  haben,  den  zweiten  in  deutscher  Sprache  abfassen.  Die  Studirenden  der  realistischen
  Fächer  sprachlich-geschichtlicher  Richtung  haben  den  zweiten  Aufsatz  je  in  dem
einen  Semester  in  deutscher,  in  dem  anderen  in  französischer  oder  englischer  Sprache
auszuarbeiten,  dessen  Stelle  jedoch  ein  während  des  Semesters  im  Seminar  für  neuere
Sprachen  entweder  in  französischer  oder  in  englischer  Sprache  abgefaßter  Aufsatz  vertreten
  kann.  In  dem  Semester,  in  welchem  die  wissenschaftliche  Abhandlung  für  Zu-