Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Werthangabe  müssen  die  Siegelabdrücke  sämmtliche  Klappen  des  Umschlags  fassen.  Wegen
der  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  siehe  8.  18.

8.  18.
Besondere  Auforderungen  an  Verpackung  und  Verschluß  der  Geldsendungen.

1  Geldstücke,  die  in  Briefen  versendet  werden,  müssen  in  Papier  rc.  eingeschlagen  und
innerhalb  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  sie  während  der  Beförderung  ihre  Lage  nicht
ändern  können.

II  Bei  Geldpacketen  im  Gewichte  bis  zu  2  Kilogramm,  deren  Werth  bei  Papiergeld
10  000  Mark  und  bei  baarem  Gelde  1000  Mark  nicht  übersteigt,  genügt  eine  Umhüllung
aus  starkem,  mehrfach  umgeschlagenem  Papiere  mit  guter  Verschnürung  und  Versiegelung.
Geldpackete  von  größerem  Gewicht  oder  von  höherem  Werthe  müssen  in  haltbarer  Leinwand,
  in  Wachsleinwand  oder  in  Leder  verpackt,  gut  umschnürt  und  vernäht  sowie  längs
der  Naht  hinreichend  oft  versiegelt  sein.

III  Geldbeutel  und  Säcke,  die  ohne  weitere  Verpackung  versendet  werden,  dürfen
aus  einfacher  starker  Leinwand  nur  dann  bestehen,  wenn  das  Geld  gerollt  oder  zu  Päckchen
  vereinigt  ist.  Andernfalls  müssen  die  Beutel  2c.  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand,
hergestellt  sein.  Die  Naht  darf  nicht  auswendig  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Die
Schnur,  die  den  Kropf  umgibt,  muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurchgezogen  werden.
Wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  und  außerdem  über  beiden  Schnurenden  muß  das  Siegel
aufgedrückt  sein.  Derartige  Sendungen  dürfen  nicht  über  25  Kilogramm  schwer  sein.

IV  Geldkisten  müssen  aus  starkem  Holze  gefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt  oder.
mit  guten  Schlössern  versehen  sein.  Der  Deckel  darf  nicht  überstehen;  die  Eisenbeschläge
müssen  gut  befestigt  und  so  eingelassen  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern
können.  Ueber  25  Kilogramm  schwere  Kisten  müssen  gut  bereift  und  mit  Handhaben
versehen  sein.

V  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und  an  beiden  Böden
so  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses  ohne  Verletzung  der  Umschnürung
  oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist.

VI  Bei  Sendungen  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt
sein.  Gelder,  die  in  Fässern  oder  Kisten  zur  Versendung  gelangen  sollen,  müssen  zunächst
in  Beutel  oder  Packete  verpackt  werden.