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Werthangabe müssen die Siegelabdrücke sämmtliche Klappen des Umschlags fassen. Wegen
der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe 8. 18.
8. 18.
Besondere Auforderungen an Verpackung und Verschluß der Geldsendungen.
1 Geldstücke, die in Briefen versendet werden, müssen in Papier rc. eingeschlagen und
innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß sie während der Beförderung ihre Lage nicht
ändern können.
II Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 Kilogramm, deren Werth bei Papiergeld
10 000 Mark und bei baarem Gelde 1000 Mark nicht übersteigt, genügt eine Umhüllung
aus starkem, mehrfach umgeschlagenem Papiere mit guter Verschnürung und Versiegelung.
Geldpackete von größerem Gewicht oder von höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand,
in Wachsleinwand oder in Leder verpackt, gut umschnürt und vernäht sowie längs
der Naht hinreichend oft versiegelt sein.
III Geldbeutel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, dürfen
aus einfacher starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen
vereinigt ist. Andernfalls müssen die Beutel 2c. aus wenigstens doppelter Leinwand,
hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die
Schnur, die den Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden.
Wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel
aufgedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
IV Geldkisten müssen aus starkem Holze gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt oder.
mit guten Schlössern versehen sein. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge
müssen gut befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern
können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben
versehen sein.
V Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Böden
so verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung
oder des Siegels nicht möglich ist.
VI Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt
sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zunächst
in Beutel oder Packete verpackt werden.