Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

als  ihr  Geschlechts-Vormund  gerkchtlich  zugeordnet  und  verpflichtet  worden  sey,  und
jene  hierauf,  unter  dem  Beystande  dieses  ihres  Vormundes,  vor  versammeltem  Gerichte,
  auf  sämmtliche  oben  angeführte  Einreden  und  weibliche  Rechts=  Wodlthaten,
nachdem  sie  zuver  von  ihrem  Behalte  und  den  rechtlichen  Wirkungen  dieser  #hrer

Handlung  deutlich  belehrt  worden  war)  freywillig  durch  Ungeloben  an  Eides=  Statt
Verzicht  geleistet  habe:  —  »

Wie  dieses  Alles,  als  oͤffentlich  verhandelt,  und  zwar
im  Unterpfands,  Buche  Fol.
im  Gerichts-Protokoll  Fol.
eingetragen  ist.  "
Zu  dessen  Beurkundung  haben  wir  uns  hier  eigenhändig  unterschrieben,  und  das

nuns  vorgesetzte  Königliche  Dber=  Amt  um  die  Beglaubigung  durch  das  beigedruckte
größere  Amts,  Sigill  gehorsamst  gebeten.  So  geschehen

den
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Die  lechtheit  des  beygedruckten
Sigills  und  Gericht
baselbst.
-
bezeugt

Ober-Amtmann  zu