als ihr Geschlechts-Vormund gerkchtlich zugeordnet und verpflichtet worden sey, und
jene hierauf, unter dem Beystande dieses ihres Vormundes, vor versammeltem Gerichte,
auf sämmtliche oben angeführte Einreden und weibliche Rechts= Wodlthaten,
nachdem sie zuver von ihrem Behalte und den rechtlichen Wirkungen dieser #hrer
Handlung deutlich belehrt worden war) freywillig durch Ungeloben an Eides= Statt
Verzicht geleistet habe: — »
Wie dieses Alles, als oͤffentlich verhandelt, und zwar
im Unterpfands, Buche Fol.
im Gerichts-Protokoll Fol.
eingetragen ist. "
Zu dessen Beurkundung haben wir uns hier eigenhändig unterschrieben, und das
nuns vorgesetzte Königliche Dber= Amt um die Beglaubigung durch das beigedruckte
größere Amts, Sigill gehorsamst gebeten. So geschehen
den
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Die lechtheit des beygedruckten
Sigills und Gericht
baselbst.
-
bezeugt
Ober-Amtmann zu