Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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weisschreibens.  Meldet  sich  der  Abholer  nicht  rechtzeitig,  so  werden  die  Briefe  gegen  die
im  8.  27  VI  unter  B  festgesetzte  Gebühr  durch  Eilboten  bestellt.
8.  29.
Dringende  Packete.

I  Zur  Beförderung  mit  der  Post  geeignete  Packete,  deren  beschleunigte  Uebermittlung
besonders  erwünscht  ist,  können  auf  Verlangen  der  Absender  als  dringende  Packete  mit
den  sich  darbietenden  schnellsten  Postgelegenheiten  versendet  werden.  Das  Verlangen  der
Einschreibung  oder  eine  Werthangabe  ist  bei  dringenden  Packeten  nicht  zulässig.

II  Die  Sendungen  müssen  bei  der  Einlieferung  zur  Postanstalt  äußerlich  durch  einen
arbigen  Zettel,  der  in  fettem  schwarzem  Typendruck  oder  ausnahmsweise  in  großen
handschriftlichen  Zügen  die  Bezeichuung  „Dringend“  trägt,  hervortretend  kenntlich
gemacht  sein.  Die  zugehörigen  Postpacketadressen  sind  mit  dem  gleichen  Vermerke  zu
versehen.

III  Dringende  Packete  werden  am  Bestimmungsorte  durch  Eilboten  abgetragen,  wenn
sie  nicht  mit  dem  Vermerke  „Postlagernd“  versehen  sind.

IV  Für  dringende  Packete  hat  der  Absender  bei  der  Einlieferung  im  Voraus  zu
entrichten:

2.  eine  besondere  Gebühr  von  1  Mark;

3.  die  Eilbestellgebühr  (§.  27)  bei  nicht  postlagernden  Sendungen  (III).

§.  30.
Briefe  mit  Zustellungsurkunde.

I  Auf  Verlangen  des  Absenders  kann  die  Zustellung  eines  Briefes  an  den  Empfänger
postamtlich  beurkundet  und  die  aufgenommene  Zustellungsurkunde  dem  Absender  übersendet
  werden.

II  Hinsichtlich  der  Art  der  Zustellung  ist  zu  unterscheiden:

a)  die  gewöhnliche  Zustellung;
b)  die  vereinfachte  Zustellung.

Im  Falle  zu  a  wird  dem  Empfänger  bei  der  Zustellung  eine  beglaubigte  Abschrift

der  Zustellungsurkunde  übergeben,  im  Falle  zu  b  nur  der  Tag  der  Zustellung  auf  dem
            
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