Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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§.  32.

Behandlung  ordnungswidrig  beschaffener  Sendungen.

1  Sendungen,  welche  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  verpackt  und  verschlossen
  2c.  sind,  können  dem  Einlieferer  zur  Herstellung  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit
  zurückgegeben  werden.

II  Verlangt  jedoch  der  Einlieferer  ungeachtet  der  erhobenen  Ausstellungen  die  Beförderung
  der  Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so  muß  die  Beförderung
geschehen,  wenn  aus  den  Mängeln  ein  Nachtheil  für  andere  Postsendungen  oder  eine
Störung  der  Ordnung  im  Dienstbetriebe  nicht  zu  befürchten  ist,  der  Einlieferer  auch  auf
Ersatz  und  Entschädigung  verzichtet  und  diese  Verzichtleistung  in  der  Aufschrift  der  Sendung
  und  der  etwaigen  Postpacketadresse  durch  die  Worte  „Auf  meine  Gefahr“  ausdrückt
und  unterschreibt.  Wird  über  die  Sendung  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt,  so
hat  die  Postanstalt  über  die  Verzichtleistung  des  Einlieferers  in  der  Bescheinigung  einen
Vermerk  niederzuschreiben.

III  Auch  wenn  die  Annahme  der  Sendung  nicht  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit
beanstandet  worden  ist,  hat  dennoch  der  Absender  alle  die  Nachtheile  zu  vertreten,  die  aus
einer  vorschriftswidrigen  Verpackung,  Verschließung  und  Aufschrift  hervorgegangen  sind.
Ebenso  hat  der  Absender  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  durch  die  Beförderung  von
Gegenständen  entsteht,  die  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen  oder  zur  Postbeförderung
nur  bedingt  zugelassen  sind  (§§.  5  und  0).

§.  33.

Ort  der  Einlieferung.

1  Sofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  Gegenstände  nicht  ein
Anderes  bedingen,  sind  gewöhnliche  Briefsendungen  mittelst  der  Briefkasten  zur  Einlieferung
  zu  bringen.  Die  in  die  Briefkasten  der  auf  den  Landstraßen  fahrenden  Postwagen
eingelegten  Briefsendungen  werden  als  bei  der  nächstrückliegenden  Postanstalt  aufgegeben
angesehen  und  behandelt.

II  Die  Einlieferung  sonstiger  mit  der  Post  zu  befördernden  Sendungen  muß,  mit
der  unter  III  gestatteten  Ausnahme,  bei  den  Postanstalten  an  der  Annahmestelle  geschehen.