Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

154  Jagdrechte.

burg  von  Alkers  her  überliefert  waren.  Daher  sei
auf  die  bezeichnete  Landgerichtsordnung,  als  eine
gewichtige  Antorität,  auch  in  andern  als  würzburgischen
  z.  B.  in  nürnbergischen  Rechtssachen,
welche  ein  in  Franken  überhaupt  einheimisches
Rechtsinstitut  z.  B.  die  Einkindschaft  betreffen,  Rücksscht
  zu  nehmen,  um  insbesondere  die  Lücken  der
in  den  einzelnen  Gebietstheilen,  von  ihrer  frühern.
Selbstständigkeit  her,  geltenden  besondern  Statuten
  geeignet  auszufüllen.

Bgl.  Consil.  Tubingensia  vol.  VIII,  cons.

107.  .

(Für  Theile  Frankens,  auf  welche  sich  nicht
erweislich  der  Wirkungskreis  des  kaiserlichen
Lanvgerichtes  zu  Würzburg  erstreckt  hat,  möchte
die  fränkische  Landgerichtsordnung  als  Autorität
nur  mit  größter  Vorsicht  und  mit  sorgfältiger  Beachtung
  der  Folgerungen  zu  benützen  sein,  welche
sich  etwa.  aus  den  besonderen  statutarischen  oder
herkömmlichen  Rechten  dieser  Bezirke  Frankens  bezüglich
  der  in  Frage  befindlichen  over  in  Zusammenheng
  damit  stehender  Rechtsinstitute  ergeben.

ed.)  «  «

2.
Erbjagden.  Hofamtsjagden.  Jagdrecht  der,  Edelmannsfreiheitfähigen.
  «

.  (Bapek.Necht.)  Z„
Obwohl  die  Jagd  in  Bayern  zu  den  Regalien
  gerechnet  wird,  «
Mandat  vom  19.  Juni  1673,
Mayr  Gen.  Samml.  III„,  S.  90.
so  kann  doch  das  Jagdrecht  auch  Gegenstand  des
Vermögens  von  Privatpersonen  sein.  Der  s.  g.
Erbjagden  erwähnt  die  erklärte  Landesfreiheit
Th.  III,  Art.  18  mit  dem  Bemerken,  daß  die  vorausgehenden,
  die  Jagdausübung  betreffenden  Bestimmungen
  Jenen,  welche  erbliche  Jagden  im