154 Jagdrechte.
burg von Alkers her überliefert waren. Daher sei
auf die bezeichnete Landgerichtsordnung, als eine
gewichtige Antorität, auch in andern als würz=
burgischen z. B. in nürnbergischen Rechtssachen,
welche ein in Franken überhaupt einheimisches
Rechtsinstitut z. B. die Einkindschaft betreffen, Rück-
sscht zu nehmen, um insbesondere die Lücken der
in den einzelnen Gebietstheilen, von ihrer frühern.
Selbstständigkeit her, geltenden besondern Statu-
ten geeignet auszufüllen.
Bgl. Consil. Tubingensia vol. VIII, cons.
107. .
(Für Theile Frankens, auf welche sich nicht
erweislich der Wirkungskreis des kaiserlichen
Lanvgerichtes zu Würzburg erstreckt hat, möchte
die fränkische Landgerichtsordnung als Autorität
nur mit größter Vorsicht und mit sorgfältiger Be-
achtung der Folgerungen zu benützen sein, welche
sich etwa. aus den besonderen statutarischen oder
herkömmlichen Rechten dieser Bezirke Frankens be-
züglich der in Frage befindlichen over in Zusam-
menheng damit stehender Rechtsinstitute ergeben.
ed.) « «
2.
Erbjagden. Hofamtsjagden. Jagdrecht der, Edelmannsfrei-
heitfähigen. «
. (Bapek.Necht.) Z„
Obwohl die Jagd in Bayern zu den Rega-
lien gerechnet wird, «
Mandat vom 19. Juni 1673,
Mayr Gen. Samml. III„, S. 90.
so kann doch das Jagdrecht auch Gegenstand des
Vermögens von Privatpersonen sein. Der s. g.
Erbjagden erwähnt die erklärte Landesfreiheit
Th. III, Art. 18 mit dem Bemerken, daß die vor-
ausgehenden, die Jagdausübung betreffenden Be-
stimmungen Jenen, welche erbliche Jagden im