Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

154 Jagdrechte. 
burg von Alkers her überliefert waren. Daher sei 
auf die bezeichnete Landgerichtsordnung, als eine 
gewichtige Antorität, auch in andern als würz= 
burgischen z. B. in nürnbergischen Rechtssachen, 
welche ein in Franken überhaupt einheimisches 
Rechtsinstitut z. B. die Einkindschaft betreffen, Rück- 
sscht zu nehmen, um insbesondere die Lücken der 
in den einzelnen Gebietstheilen, von ihrer frühern. 
Selbstständigkeit her, geltenden besondern Statu- 
ten geeignet auszufüllen. 
Bgl. Consil. Tubingensia vol. VIII, cons. 
107. . 
(Für Theile Frankens, auf welche sich nicht 
erweislich der Wirkungskreis des kaiserlichen 
Lanvgerichtes zu Würzburg erstreckt hat, möchte 
die fränkische Landgerichtsordnung als Autorität 
nur mit größter Vorsicht und mit sorgfältiger Be- 
achtung der Folgerungen zu benützen sein, welche 
sich etwa. aus den besonderen statutarischen oder 
herkömmlichen Rechten dieser Bezirke Frankens be- 
züglich der in Frage befindlichen over in Zusam- 
menheng damit stehender Rechtsinstitute ergeben. 
ed.) « « 
2. 
Erbjagden. Hofamtsjagden. Jagdrecht der, Edelmannsfrei- 
heitfähigen. « 
. (Bapek.Necht.) Z„ 
Obwohl die Jagd in Bayern zu den Rega- 
lien gerechnet wird, « 
Mandat vom 19. Juni 1673, 
Mayr Gen. Samml. III„, S. 90. 
so kann doch das Jagdrecht auch Gegenstand des 
Vermögens von Privatpersonen sein. Der s. g. 
Erbjagden erwähnt die erklärte Landesfreiheit 
Th. III, Art. 18 mit dem Bemerken, daß die vor- 
ausgehenden, die Jagdausübung betreffenden Be- 
stimmungen Jenen, welche erbliche Jagden im