Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

—_  1  _

gewissen  Voraussetzungen  über  ein  Gebiet  die  Staatsgewalt,  —
unabhängig  von  dem  Willen  eines  dritten  Subjektes,  —  lediglich
durch  Bethätigung  seines  Willens.  Im  Gegensatze  hiezu  erblicken
wir  einen  derivativen  Gebietserwerb  in  jenen  Fällen,  wo  sich  der
Uebergang  der  Gebietshoheit  mit  Einwilligung  des  bisherigen
Inhabers  auf  den  Erwerber  vollzieht,  und  erachten  wir  somit  für
die  Annahme  des  derivativen  Erwerbes  einen  auf  die  Uebertragung
der  Gebietshoheit  gerichteten  Vertrag  als  wesentlich.  Schliesst
man  sich  dieser  Unterscheidung  an,  so  reiht  sich  die  Debellation
im  strengen  Sinne  des  Wortes,  d.  h.  der  auf  Grund  einer  vollständigen,
  im  Wege  des  Krieges  bewerkstelligten  Vernichtung  der
gegnerischen  Staatsgewalt  sich  vollziehende  Gebietserwerb  durch
den  siegenden  Staat,  als  eine  Spezies  unter  den  Begriff  der  Okkupation
  ein,  da  nach  Beseitigung  der  bisherigen  Staatsgewalt  das
Gebiet  des  Besiegten  als  völkerrechtlich  herrenlos  erscheint  und
desshalb  dem  ersten  Okkupanten,  also  dem  Sieger,  zufällt?®).  Innerhalb
  des  Okkupationsbegriffes  stehen  sich  die  friedliche,  ohne
Voraussetzung  eines  Kriegsverhältnisses  erfolgende,  und  die
kriegerische  Okkupation  gegenüber.  Allerdings  hat  sich  die  Doktrin
bisher  zum  grossen  Theile  nicht  entschliessen  können,  der  Debellation
  in  der  Lehre  vom  Gebietserwerbe  den  hier  angewiesenen
Platz  zuzuerkennen.  Einerseits  wird  derivativer  Erwerb  schon
dann  angenommen,  falls  der  Erwerber  nur  an  Stelle  eines  bisherigen
  Inhabers  tritt,  mag  auch  ein  Cessionswille  auf  Seite  des
Letzteren  nicht  vorliegen,  und  wird  die  Debellation  mit  der  Cession
in  gleiche  Linie  gestellt!*).  Weiterhin  werden  Gebietsabtretung
durch  Friedensschluss  und  Gebietserwerb  durch  Eroberung  (Debellation)
  vielfach  in  der  Lehre  vom  Kriegsreclite  gesondert
betrachtet,  als  ob  hier  andere,  von  Cession  und  Okkupation  grundsätzlich
  verschiedene  Erwerbsgründe  in  Frage  stünden.  Zu  welcher

18)  HeımBURGER  9.  1927  u.  ff.;  v.  HoLTzEenporvr  S.  255  Anm.  1;  SaLomon

S.  285.
14)  y.  STENGEL  9.  40;  BoRNHAK  im  Archiv  f.  öfl.  Recht  Bd.  II  8.  4.