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gewissen Voraussetzungen über ein Gebiet die Staatsgewalt, —
unabhängig von dem Willen eines dritten Subjektes, — lediglich
durch Bethätigung seines Willens. Im Gegensatze hiezu erblicken
wir einen derivativen Gebietserwerb in jenen Fällen, wo sich der
Uebergang der Gebietshoheit mit Einwilligung des bisherigen
Inhabers auf den Erwerber vollzieht, und erachten wir somit für
die Annahme des derivativen Erwerbes einen auf die Uebertragung
der Gebietshoheit gerichteten Vertrag als wesentlich. Schliesst
man sich dieser Unterscheidung an, so reiht sich die Debellation
im strengen Sinne des Wortes, d. h. der auf Grund einer vollständigen,
im Wege des Krieges bewerkstelligten Vernichtung der
gegnerischen Staatsgewalt sich vollziehende Gebietserwerb durch
den siegenden Staat, als eine Spezies unter den Begriff der Okkupation
ein, da nach Beseitigung der bisherigen Staatsgewalt das
Gebiet des Besiegten als völkerrechtlich herrenlos erscheint und
desshalb dem ersten Okkupanten, also dem Sieger, zufällt?®). Innerhalb
des Okkupationsbegriffes stehen sich die friedliche, ohne
Voraussetzung eines Kriegsverhältnisses erfolgende, und die
kriegerische Okkupation gegenüber. Allerdings hat sich die Doktrin
bisher zum grossen Theile nicht entschliessen können, der Debellation
in der Lehre vom Gebietserwerbe den hier angewiesenen
Platz zuzuerkennen. Einerseits wird derivativer Erwerb schon
dann angenommen, falls der Erwerber nur an Stelle eines bisherigen
Inhabers tritt, mag auch ein Cessionswille auf Seite des
Letzteren nicht vorliegen, und wird die Debellation mit der Cession
in gleiche Linie gestellt!*). Weiterhin werden Gebietsabtretung
durch Friedensschluss und Gebietserwerb durch Eroberung (Debellation)
vielfach in der Lehre vom Kriegsreclite gesondert
betrachtet, als ob hier andere, von Cession und Okkupation grundsätzlich
verschiedene Erwerbsgründe in Frage stünden. Zu welcher
18) HeımBURGER 9. 1927 u. ff.; v. HoLTzEenporvr S. 255 Anm. 1; SaLomon
S. 285.
14) y. STENGEL 9. 40; BoRNHAK im Archiv f. öfl. Recht Bd. II 8. 4.