Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art.  18.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

Mit  demselben  Tage  verliert  die  Waldfenerordnung  vom  14.  Juli  1807  (Reg.  Blatt
S.  337  und  345),  soweit  dieselbe  noch  in  Geltung  steht,  ihre  Wirksamkeit.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  4.  Juli  1900.
Wilhelm.

Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.

Gesetz,
betreffend  die  Biersteuer.  Vom  4.  Juli  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Guaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Erhebungsarten  der  Steuer.

Art.  1.
Die  Biersteuer  wird  als  Malzsteuer  oder  als  Uebergangssteuer  erhoben.

1.  Malzsteuer.
Gegenstand.
Art.  2.
Der  Malzsteuer  unterliegt  das  zur  Bierbereitung  bestimmte,  in  Württemberg  geschrotene
  Malz.
Der  Malzsteuer  unterliegt  auch  das  aus  Württemberg  auf  eine  Mühle  außerhalb
Württembergs  zum  Schroten  gebrachte,  zur  Bierbereitung  in  einer  württembergischen