542
Art. 18.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft.
Mit demselben Tage verliert die Waldfenerordnung vom 14. Juli 1807 (Reg. Blatt
S. 337 und 345), soweit dieselbe noch in Geltung steht, ihre Wirksamkeit.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 4. Juli 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker.
Gesetz,
betreffend die Biersteuer. Vom 4. Juli 1900.
Wilhelm II., von Gottes Guaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Erhebungsarten der Steuer.
Art. 1.
Die Biersteuer wird als Malzsteuer oder als Uebergangssteuer erhoben.
1. Malzsteuer.
Gegenstand.
Art. 2.
Der Malzsteuer unterliegt das zur Bierbereitung bestimmte, in Württemberg geschrotene
Malz.
Der Malzsteuer unterliegt auch das aus Württemberg auf eine Mühle außerhalb
Württembergs zum Schroten gebrachte, zur Bierbereitung in einer württembergischen