50 EIGENTHUM
verständlich angewendet. So wird als Eigenthum der
Inbegriff der das Vermögen Jemandes darstellenden
Rechte bezeichnet, namentlich an dinglichen Rechten,
wie Zehntrecht und Renten. Dahin gehört auch die
Auffassung, dass Jemand, dem ausgedehnte Nutzungsrechte
(dingliche Rechte an einer fremden Sache) zustehen,
ein dominium utile im Gegensatz zum dominiumn
directum (Obereigenthum) des ursprünglichen Eigenthümers
haben könne. Das Eigenthum soll ein getheiltes
(dominium divisum) sein; so bei Lehen und
bäuerlichen Gutsverhältnissen. Ein Gesammteigenthum
(Eigenthum »zur gesammten Hand«) wird vielfach angenommen
bei der Markgenossenschaft, bei der allgemeinen
Gütergemeinschaft, bei der Gesammtbelehnung,
bei der Vergabung von Todeswegen und bei der Ganerbschaft.
Jedem Interessenten soll ein Eigenthum an
der ganzen Sache (in solidum) zustehen; nach Andern
soll es ein Miteigenthum ohne ideelle Quotentheilung sein.
Andere wieder verwerfen das Gesammteigenthum gänzlich
und charakterisiren die angegebenen Rechtsverhältnisse
theils als Eigenthum einer juristischen Person,
theils als eventuelles Successionsrecht, theils als ein in
der Ausübung (durch Ausschluss der Theilungsklage)
suspendirtes Eigenthum, theils als Miteigenthum nach
ideellen Theilen. Die Form des Gesammteigenthums
findet sich heute noch bei manchen Rechtsinstituten
(vgl. B. G. B. §§ 717 ff, 1438, 1442, 2038 ff.).
2. MODIFIKATIONEN DES INHALTS
Die im Deutschen Recht hervorgetretene Berücksichtigung
der Verschiedenheit des Standes hat sich
in gewissem Masse noch erhalten bei den Rittergütern