Full text : Deutsches Privatrecht.

50  EIGENTHUM

verständlich  angewendet.  So  wird  als  Eigenthum  der
Inbegriff  der  das  Vermögen  Jemandes  darstellenden
Rechte  bezeichnet,  namentlich  an  dinglichen  Rechten,
wie  Zehntrecht  und  Renten.  Dahin  gehört  auch  die
Auffassung,  dass  Jemand,  dem  ausgedehnte  Nutzungsrechte
  (dingliche  Rechte  an  einer  fremden  Sache)  zustehen,
  ein  dominium  utile  im  Gegensatz  zum  dominiumn
directum  (Obereigenthum)  des  ursprünglichen  Eigenthümers
  haben  könne.  Das  Eigenthum  soll  ein  getheiltes
  (dominium  divisum)  sein;  so  bei  Lehen  und
bäuerlichen  Gutsverhältnissen.  Ein  Gesammteigenthum
(Eigenthum  »zur  gesammten  Hand«)  wird  vielfach  angenommen
  bei  der  Markgenossenschaft,  bei  der  allgemeinen
  Gütergemeinschaft,  bei  der  Gesammtbelehnung,
bei  der  Vergabung  von  Todeswegen  und  bei  der  Ganerbschaft.
  Jedem  Interessenten  soll  ein  Eigenthum  an
der  ganzen  Sache  (in  solidum)  zustehen;  nach  Andern
soll  es  ein  Miteigenthum  ohne  ideelle  Quotentheilung  sein.
Andere  wieder  verwerfen  das  Gesammteigenthum  gänzlich
  und  charakterisiren  die  angegebenen  Rechtsverhältnisse
  theils  als  Eigenthum  einer  juristischen  Person,
theils  als  eventuelles  Successionsrecht,  theils  als  ein  in
der  Ausübung  (durch  Ausschluss  der  Theilungsklage)
suspendirtes  Eigenthum,  theils  als  Miteigenthum  nach
ideellen  Theilen.  Die  Form  des  Gesammteigenthums
findet  sich  heute  noch  bei  manchen  Rechtsinstituten
(vgl.  B.  G.  B.  §§  717  ff,  1438,  1442,  2038  ff.).


2.  MODIFIKATIONEN  DES  INHALTS
Die  im  Deutschen  Recht  hervorgetretene  Berücksichtigung
  der  Verschiedenheit  des  Standes  hat  sich
in  gewissem  Masse  noch  erhalten  bei  den  Rittergütern