Urheberrecht
Inlande in einer Übersetzung erscheinen lassen,
so gilt die letztere als Originalwerk und genießt
den Schutz des U. Bei Ubertragung eines
Werkes auf Phonographen usw., sowie auf
Musikapparate durch Lochen, Stanzen, Anbringung
von Stiften und Ahnliches (Drehorgeln
usw.) ist die Vervielfältigung der Vorrichtung
an Stelle des Erscheinens maßgebend (§§8 54
u. 55 LitU G.; § 51 KunstU G.; Art. I Ziff. 14
des G. vom 22. Mai 1910). Die Urhebergesetze
vereinigen somit das Personalprinziyp
(Schutz aller Reichsangehörigen wegen dieser
Eigenschaft) mit dem Territorialprinzip
(Schutz aller Inlanderzeugnisse ohne
Rücksicht auf den Urheber) mit der Einschränkung,
daß für Ausländerwerke das Erscheinen
des Werkes Bedingung des Schutzes ist, bei
Inländern nicht. Bei Literatur= und Tonwerken
ist als Erscheinen das Angebot von Vervielfältigungen
in der Offentlichkeit anzusehen, bei
Kunstwerken und Photographien das Hervortreten
in die Offentlichkeit. Abweick ender Meinung
Osterrieth, Kunstschutzgesetz S. 62, der
einen gleichheitlichen Begriff des Erscheinens
für Werke der bildenden Künste und der Photographie
wie für Literatur= und Tonwerke annimmt.
IV. Der Begriff des Urhebers ist in
den Gesetzen nicht angegeben; als Urheber ist
derjenige anzusehen, durch dessen geistige oder
künstlerische Tätigkeit ein Werk entsteht, auch
wenn er nach den Angaben oder nach dem
Arbeitsplane eines anderen wirkt, nicht aber
derjenige, der z. B. nach
anderen schreibt. Die Eigenschaft als Urheber
ist hiernach bestimmt durch die Art der zu
schützenden Werke. Als Urheber gilt auch der
Übersetzer, als Schöpfer einer eigentümlichen
selbständigen Arbeit; ebenso der Bearbeiter,
welcher ein Werk der Literatur oder
Tonkunst durch persönlichen Vortrag auf Vorrichtungen
für Instrumente überträgt, die
mechanischer
dienen, sowie derjenige, welcher ein solches
Werk durch Lochen, Stanzen, Anordnung von
Stiften überträgt, in letzterem Falle jedoch nur,
wenn die Übertragung als eine künstlerische
Leistung anzusehen ist (Art. 1 Ziff. 2 des G.
vom 22. Mai 1910), s. hierzu unter V. Wegen
des U. juristischer Personen, bei gemeinschaftlichen.
Werken, Sammelwerken, verbundenen Werken
— d. h. Schriftwerke und Tonkunst, Schriftwerke
und Photographien usw. —, anonymen
und pseudonymen Werken f. §8 3—7 Lit U G.,
§§ 5—9 Kunstu G. Enthält ein erschienenes
Werk auf dem Titelblatt, in der Zueignung,
in der Vorrede oder am Schlusse den Namen
eines Verfassers, so gilt die Vermutung für
diesen als Urheber, bei Werken, die öffentlich
aufgeführt oder vorgetragen sind, für denjenigen,
welcher bei der Ankündigung der Aufführung
oder des Vortrages genannt ist, bei
Kunstwerken und Photographien für denjenigen,
dessen Name angegeben oder durch künstliche
Zeichen ausgedrückt ist (§ 7 Abs. 1 u. 3 Lit UG.;
§ 9 Kunstl .).
V. Die Rechte des Urhebers sind, je nach
Art des geschützten Erzeugnisses, nicht durchweg
gleich. Allgemein steht indessen dem Urdem
Diktat eines
Wiedergabe durch das Gehör
799
heber die ausschließliche Befugnis zu, das Werk
zu vervielfältigen, zu bearbeiten, nachzubilden
und gewerbsmäßig zu verbreiten, letzteres jedoch
mit Ausnahme des Verleihens; ferner bei Werken
der Literatur und der Tonkunst das Werk, solange
es nicht erschienen oder sein wesentlicher Inhalt
noch nicht öffentlich mitgeteilt ist, vorzutragen
bzw. den Inhalt mitzuteilen, bei allen Werken
das Werk zu bearbeiten (insbesondere übersetzen,
rückübersetzen, dramatisieren und umgekehrt, bei
Tonwerken Auszüge und Arrangements für einzelne
oder mehrere Stimmen oder Instrumente
herzustellen) das Werk aufzuführen oder mittels
mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzuführen
(§8 11, 12 Litll G.; § 15 Kunstl G.).
Wegen der Ausnahmen, die hierbei zulässig
sind, s. Schrift werke; Kunstwerke;
Tonkunstwerke. In bezug auf Übersetzungen
und anderweite Bearbeitungen ist
dabei zu bemerken, daß diese als solche den
Schutz des U. Dritten gegenüber genießen;
sie gelten in der Regel als selbständige Schöpfungen
auch dann, wenn es sich nicht um
eine nach 8§ 13 LitU G. zulässige freie Benutzung
handelt (s. hierzu RG. 63, 158). Für Übersetzungen
ist dies im § 2 Litu G. ausdrücklich ausgesprochen;
für andere Beoarbeitungen, bei
denen das Werk wesentlich das gleiche bleibt, ist
dasselbe anzunehmen. Im Verhältnis zu dem
Urheber greift dagegen die Bestimmung des
§ 11 Abs. 2 Platz; der Übersetzer oder Bearbeiter,
welcher sich der Einwilligung des Urhebers
nicht versichert hat, ist ihm gegenüber
zum Schadenersatz verpflichtet und macht
sich zugleich straffällig. Selbständig tritt das
U. des Übersetzers dann hervor, wenn die
Schutzfrist für das Originalwerk abgelaufen ist,
für die Übersetzung aber noch nicht.
VI. Der Schutz des U. endigt im
allgemeinen, wenn seit dem Tode des Urhebers
dreißig Jahre abgelaufen sind, bei Werken
der Photographie mit dem Ablaufe von zehn
Jahren nach dem Erscheinen, und zwar beginnen
die Schutzfristen mit dem Ablaufe des Kalenderjahres,
in welchem der Urheber gestorben oder
das Werk erschienen ist (§§8 29, 34 Lit U G.; 8§ 25,
26, 29 Kunstu G.). Bei Werken der Literatur
und Tonkunst müssen außerdem seit der ersten
Veröffentlichung zehn Jahre abgelaufen sein,
was in dem Falle von Bedeutung ist, daß ein
Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht
wird (§§ 29 u. 34 Litu G.). Wegen
Ablauf der Schutzfrist bei juristischen Personen,
bei Werken, die in Zwischenräumen oder Lieferungen
erscheinen und bei gemeinschaftlichen
Werken s. 8§§ 30, 32 u. 33 LitUG.; 8§8 27, 28
Kunstu G. Für Werke, bei welchen der wahre
Name des ersten Verfassers nicht bei der ersten
Veröffentlichung angegeben ist, endigt die Schutzfrist
mit Ablauf von dreißig Jahren nach der
Veröffentlichung. Wird der wahre Name bei
späteren Veröffentlichungen angegeben oder zur
Eintragung in eine Eintragsrolle bei dem Stadtrat
zu Leipzig (§ 56) während der dreißigjährigen
Schutzfrist angemeldet, so tritt die
gewöhnliche Schutzfrist ein (§ 31 Litu G.). Von
dem Reichskanzler sind auf Grund § 57 die
erforderlichen Bestimmungen über die Eintragsrolle
durch V. vom 13. Sept. 1901 (ZBl. 335)