Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Urheberrecht

Inlande  in  einer  Übersetzung  erscheinen  lassen,
so  gilt  die  letztere  als  Originalwerk  und  genießt
den  Schutz  des  U.  Bei  Ubertragung  eines
Werkes  auf  Phonographen  usw.,  sowie  auf
Musikapparate  durch  Lochen,  Stanzen,  Anbringung
  von  Stiften  und  Ahnliches  (Drehorgeln
usw.)  ist  die  Vervielfältigung  der  Vorrichtung

an  Stelle  des  Erscheinens  maßgebend  (§§8  54

u.  55  LitU  G.;  §  51  KunstU  G.;  Art.  I  Ziff.  14
des  G.  vom  22.  Mai  1910).  Die  Urhebergesetze
vereinigen  somit  das  Personalprinziyp
(Schutz  aller  Reichsangehörigen  wegen  dieser
Eigenschaft)  mit  dem  Territorialprinzip
  (Schutz  aller  Inlanderzeugnisse  ohne
Rücksicht  auf  den  Urheber)  mit  der  Einschränkung,
  daß  für  Ausländerwerke  das  Erscheinen
des  Werkes  Bedingung  des  Schutzes  ist,  bei
Inländern  nicht.  Bei  Literatur=  und  Tonwerken
ist  als  Erscheinen  das  Angebot  von  Vervielfältigungen
  in  der  Offentlichkeit  anzusehen,  bei
Kunstwerken  und  Photographien  das  Hervortreten
  in  die  Offentlichkeit.  Abweick  ender  Meinung
  Osterrieth,  Kunstschutzgesetz  S.  62,  der
einen  gleichheitlichen  Begriff  des  Erscheinens
für  Werke  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
  wie  für  Literatur=  und  Tonwerke  annimmt.


IV.  Der  Begriff  des  Urhebers  ist  in
den  Gesetzen  nicht  angegeben;  als  Urheber  ist
derjenige  anzusehen,  durch  dessen  geistige  oder
künstlerische  Tätigkeit  ein  Werk  entsteht,  auch
wenn  er  nach  den  Angaben  oder  nach  dem
Arbeitsplane  eines  anderen  wirkt,  nicht  aber
derjenige,  der  z.  B.  nach
anderen  schreibt.  Die  Eigenschaft  als  Urheber
ist  hiernach  bestimmt  durch  die  Art  der  zu
schützenden  Werke.  Als  Urheber  gilt  auch  der
Übersetzer,  als  Schöpfer  einer  eigentümlichen
  selbständigen  Arbeit;  ebenso  der  Bearbeiter,
  welcher  ein  Werk  der  Literatur  oder
Tonkunst  durch  persönlichen  Vortrag  auf  Vorrichtungen
  für  Instrumente  überträgt,  die
mechanischer
dienen,  sowie  derjenige,  welcher  ein  solches
Werk  durch  Lochen,  Stanzen,  Anordnung  von
Stiften  überträgt,  in  letzterem  Falle  jedoch  nur,
wenn  die  Übertragung  als  eine  künstlerische
Leistung  anzusehen  ist  (Art.  1  Ziff.  2  des  G.
vom  22.  Mai  1910),  s.  hierzu  unter  V.  Wegen
des  U.  juristischer  Personen,  bei  gemeinschaftlichen.
Werken,  Sammelwerken,  verbundenen  Werken
—  d.  h.  Schriftwerke  und  Tonkunst,  Schriftwerke
  und  Photographien  usw.  —,  anonymen
und  pseudonymen  Werken  f.  §8  3—7  Lit  U  G.,
§§  5—9  Kunstu  G.  Enthält  ein  erschienenes
Werk  auf  dem  Titelblatt,  in  der  Zueignung,
in  der  Vorrede  oder  am  Schlusse  den  Namen
eines  Verfassers,  so  gilt  die  Vermutung  für
diesen  als  Urheber,  bei  Werken,  die  öffentlich
  aufgeführt  oder  vorgetragen  sind,  für  denjenigen,
  welcher  bei  der  Ankündigung  der  Aufführung
  oder  des  Vortrages  genannt  ist,  bei
Kunstwerken  und  Photographien  für  denjenigen,
dessen  Name  angegeben  oder  durch  künstliche
Zeichen  ausgedrückt  ist  (§  7  Abs.  1  u.  3  Lit  UG.;
§  9  Kunstl  .).

V.  Die  Rechte  des  Urhebers  sind,  je  nach
Art  des  geschützten  Erzeugnisses,  nicht  durchweg
  gleich.  Allgemein  steht  indessen  dem  Urdem

  Diktat  eines

Wiedergabe  durch  das  Gehör

 

 

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heber  die  ausschließliche  Befugnis  zu,  das  Werk
zu  vervielfältigen,  zu  bearbeiten,  nachzubilden
und  gewerbsmäßig  zu  verbreiten,  letzteres  jedoch
mit  Ausnahme  des  Verleihens;  ferner  bei  Werken
der  Literatur  und  der  Tonkunst  das  Werk,  solange
es  nicht  erschienen  oder  sein  wesentlicher  Inhalt
noch  nicht  öffentlich  mitgeteilt  ist,  vorzutragen
bzw.  den  Inhalt  mitzuteilen,  bei  allen  Werken

das  Werk  zu  bearbeiten  (insbesondere  übersetzen,

rückübersetzen,  dramatisieren  und  umgekehrt,  bei
Tonwerken  Auszüge  und  Arrangements  für  einzelne
  oder  mehrere  Stimmen  oder  Instrumente
herzustellen)  das  Werk  aufzuführen  oder  mittels
mechanischer  oder  optischer  Einrichtungen  vorzuführen
  (§8  11,  12  Litll  G.;  §  15  Kunstl  G.).
Wegen  der  Ausnahmen,  die  hierbei  zulässig
sind,  s.  Schrift  werke;  Kunstwerke;
Tonkunstwerke.  In  bezug  auf  Übersetzungen
  und  anderweite  Bearbeitungen  ist
dabei  zu  bemerken,  daß  diese  als  solche  den
Schutz  des  U.  Dritten  gegenüber  genießen;
sie  gelten  in  der  Regel  als  selbständige  Schöpfungen
  auch  dann,  wenn  es  sich  nicht  um
eine  nach  8§  13  LitU  G.  zulässige  freie  Benutzung
handelt  (s.  hierzu  RG.  63,  158).  Für  Übersetzungen
  ist  dies  im  §  2  Litu  G.  ausdrücklich  ausgesprochen;
  für  andere  Beoarbeitungen,  bei
denen  das  Werk  wesentlich  das  gleiche  bleibt,  ist
dasselbe  anzunehmen.  Im  Verhältnis  zu  dem
Urheber  greift  dagegen  die  Bestimmung  des
§  11  Abs.  2  Platz;  der  Übersetzer  oder  Bearbeiter,
  welcher  sich  der  Einwilligung  des  Urhebers
  nicht  versichert  hat,  ist  ihm  gegenüber
  zum  Schadenersatz  verpflichtet  und  macht
sich  zugleich  straffällig.  Selbständig  tritt  das
U.  des  Übersetzers  dann  hervor,  wenn  die
Schutzfrist  für  das  Originalwerk  abgelaufen  ist,
für  die  Übersetzung  aber  noch  nicht.

VI.  Der  Schutz  des  U.  endigt  im
allgemeinen,  wenn  seit  dem  Tode  des  Urhebers
dreißig  Jahre  abgelaufen  sind,  bei  Werken
der  Photographie  mit  dem  Ablaufe  von  zehn
Jahren  nach  dem  Erscheinen,  und  zwar  beginnen
die  Schutzfristen  mit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahres,
  in  welchem  der  Urheber  gestorben  oder
das  Werk  erschienen  ist  (§§8  29,  34  Lit  U  G.;  8§  25,
26,  29  Kunstu  G.).  Bei  Werken  der  Literatur
und  Tonkunst  müssen  außerdem  seit  der  ersten
Veröffentlichung  zehn  Jahre  abgelaufen  sein,
was  in  dem  Falle  von  Bedeutung  ist,  daß  ein
Werk  erst  nach  dem  Tode  des  Urhebers  veröffentlicht
  wird  (§§  29  u.  34  Litu  G.).  Wegen
Ablauf  der  Schutzfrist  bei  juristischen  Personen,
bei  Werken,  die  in  Zwischenräumen  oder  Lieferungen
  erscheinen  und  bei  gemeinschaftlichen
Werken  s.  8§§  30,  32  u.  33  LitUG.;  8§8  27,  28
Kunstu  G.  Für  Werke,  bei  welchen  der  wahre
Name  des  ersten  Verfassers  nicht  bei  der  ersten
Veröffentlichung  angegeben  ist,  endigt  die  Schutzfrist
  mit  Ablauf  von  dreißig  Jahren  nach  der
Veröffentlichung.  Wird  der  wahre  Name  bei
späteren  Veröffentlichungen  angegeben  oder  zur
Eintragung  in  eine  Eintragsrolle  bei  dem  Stadtrat
  zu  Leipzig  (§  56)  während  der  dreißigjährigen
  Schutzfrist  angemeldet,  so  tritt  die
gewöhnliche  Schutzfrist  ein  (§  31  Litu  G.).  Von
dem  Reichskanzler  sind  auf  Grund  §  57  die
erforderlichen  Bestimmungen  über  die  Eintragsrolle
  durch  V.  vom  13.  Sept.  1901  (ZBl.  335)