Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

30  1876.

Bei  der  in  Folge  Landlieferung  stattgefundenen  zwangsweisen  Gestlellung  haftet
der  letzte  Besitzer  nicht  für  das  Vorhandensein  derjenigen  Eigenschaften  beim  Pferde,
deren  Fehlen  nach  den  Landesgesetzen  bei  freiwilligem  Verkauf  ein  Rückgängigmachen
des  Handels  oder  eine  Regreßpflicht  des  Verkäufers  begründet.

Es  ist  daher  die  Rückgabe  eines  zwangsweise  angekauften  Pferdes  und  die
Rückforderung  des  gezahlten  Tapxpreises  nicht  statthaft,  auch  wenn  innerhalb  bestimmter
  Fristen  eine  der  nach  den  Landesgesetzen  sonst  den  Rückgang  des  Kaufes
bedingenden  Krankheiten  nachzuweisen  ist.

Bei  freihändigem  Ankauf  bleiben  indessen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  der
Gewährleistung  in  Kraft.