30 1876.
Bei der in Folge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestlellung haftet
der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde,
deren Fehlen nach den Landesgesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen
des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet.
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die
Rückforderung des gezahlten Tapxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter
Fristen eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufes
bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der
Gewährleistung in Kraft.