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einen größeren Schaden unter dem inländischen Viehstande zu
verhüten.
8. 32.
Es liegt übrigens nach den von Uns mehrmalen gegebenen
Bestimmungen in dem Wirkungskreise der Gerichtsärzte, die
Ursachen einer ausgebrochenen Seuche aufzusuchen, die Natur
derselben zu erforschen, ungesäumte Anzeige davon an ihr be—
treffendes Generalcommissariat, und zugleich an die Central-Veterinärschule
zu machen, den allgemeinen Heilplan sowohl,
als die für jeden einzelnen Fall erforderlichen Polizeimaßregeln
zu entwerfen, zur Ausführung derselben sich benehmlich mit den
Gerichts= und Polizeistellen der Thierärzte u. a. zu bedienen,
über die Handlungsweise der letztern zu wachen, und in ihren
Berichten das Benehmen, den Fleiß und die Geschicklichkeit derselben
zu würdigen.
In der noch nachfolgenden allgemeinen Contumazordnung werden
Wir seiner Zeit auch über diesen Gegenstand ausführlichere
Bestimmungen treffen.
Diese Organisation des Veterinärwesens in Unserm Reiche
haben Wir durch das Regierungsblatt in der Absicht zur allgemeinen
Kenntniß bringen lassen, damit Unsern deßfallsigen gemeinnützigen
Anordnungen allenthalben die genaueste Folge geleistet
werde.
Paris, den 1. Februar 1810.
(Reg.-Bl. v. J. 1810. St. VIII. S. 113.)
S#. 198.
K. Allerhöchste Verordnung vom 29. Mai 1852, den Unterrichts-Plan
und die Einrichtung der Central-Thierarzneischule zu
München betr.
M. II. A.
Wir haben im Hinblick auf das vielfach laut gewordene
Bedürfniß einer Reorganisation des Unterrichtsplanes und der
inneren Einrichtung der k. Central-Veterinärschule zu München,
sowie insbesondere in Berücksichtigung des wichtigen Einflusses
eines gründlichen Veterinär = Unterrichtes auf Viehzucht und
Ackerbau die bezüglich dieser Anstalt bestehenden Vorschriften
einer sorgfältigen Revision unterstellen lassen, und verordnen