Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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einen  größeren  Schaden  unter  dem  inländischen  Viehstande  zu
verhüten.
8.  32.

Es  liegt  übrigens  nach  den  von  Uns  mehrmalen  gegebenen
Bestimmungen  in  dem  Wirkungskreise  der  Gerichtsärzte,  die
Ursachen  einer  ausgebrochenen  Seuche  aufzusuchen,  die  Natur
derselben  zu  erforschen,  ungesäumte  Anzeige  davon  an  ihr  be—
treffendes  Generalcommissariat,  und  zugleich  an  die  Central-Veterinärschule
  zu  machen,  den  allgemeinen  Heilplan  sowohl,
als  die  für  jeden  einzelnen  Fall  erforderlichen  Polizeimaßregeln
zu  entwerfen,  zur  Ausführung  derselben  sich  benehmlich  mit  den
Gerichts=  und  Polizeistellen  der  Thierärzte  u.  a.  zu  bedienen,
über  die  Handlungsweise  der  letztern  zu  wachen,  und  in  ihren
Berichten  das  Benehmen,  den  Fleiß  und  die  Geschicklichkeit  derselben
  zu  würdigen.

In  der  noch  nachfolgenden  allgemeinen  Contumazordnung  werden
  Wir  seiner  Zeit  auch  über  diesen  Gegenstand  ausführlichere
Bestimmungen  treffen.

Diese  Organisation  des  Veterinärwesens  in  Unserm  Reiche
haben  Wir  durch  das  Regierungsblatt  in  der  Absicht  zur  allgemeinen
  Kenntniß  bringen  lassen,  damit  Unsern  deßfallsigen  gemeinnützigen
  Anordnungen  allenthalben  die  genaueste  Folge  geleistet
  werde.

Paris,  den  1.  Februar  1810.
(Reg.-Bl.  v.  J.  1810.  St.  VIII.  S.  113.)

S#.  198.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  29.  Mai  1852,  den  Unterrichts-Plan
  und  die  Einrichtung  der  Central-Thierarzneischule  zu
München  betr.

M.  II.  A.

Wir  haben  im  Hinblick  auf  das  vielfach  laut  gewordene
Bedürfniß  einer  Reorganisation  des  Unterrichtsplanes  und  der
inneren  Einrichtung  der  k.  Central-Veterinärschule  zu  München,
sowie  insbesondere  in  Berücksichtigung  des  wichtigen  Einflusses
eines  gründlichen  Veterinär  =  Unterrichtes  auf  Viehzucht  und
Ackerbau  die  bezüglich  dieser  Anstalt  bestehenden  Vorschriften
einer  sorgfältigen  Revision  unterstellen  lassen,  und  verordnen