Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die  Oberämter  und  die  Ortspolizeibehörden  haben  durch  Einsicht  des  gemäß
§.  139  k  Abs.  4  zu  führenden  Verzeichnisses  darüber  zu  wachen,  daß  bei  Verhängung
von  Strafen  auf  Grund  der  Arbeitsordnungen  die  gesetzlichen  Vorschriften  beachtet
werden.

VII.  Zu  §.  1391  der  Gewerbeordnung.
§.  25.

„Untere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinn  des  §.  139  1  verglichen  mit  §.  128
Abs.  1  der  Gewerbeordnung  ist  in  Städten,  welche  mehr  als  10000  Einwohner  zählen,
der  Gemeinderath,  in  den  übrigen  Gemeinden  das  Oberamt.

Die  Behörde  ist  jederzeit  befugt,  ihre  Verfügung  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen
zurückzuziehen  oder  zu  ändern,  wenn  oder  soweit  dies  bei  entsprechender  Aenderung  der
in  Frage  kommenden  Verhältnisse  angängig  erscheint.

Stuttgart,  den  28.  September  1900.
Pischek.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.