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Die Oberämter und die Ortspolizeibehörden haben durch Einsicht des gemäß
§. 139 k Abs. 4 zu führenden Verzeichnisses darüber zu wachen, daß bei Verhängung
von Strafen auf Grund der Arbeitsordnungen die gesetzlichen Vorschriften beachtet
werden.
VII. Zu §. 1391 der Gewerbeordnung.
§. 25.
„Untere Verwaltungsbehörde“ im Sinn des §. 139 1 verglichen mit §. 128
Abs. 1 der Gewerbeordnung ist in Städten, welche mehr als 10000 Einwohner zählen,
der Gemeinderath, in den übrigen Gemeinden das Oberamt.
Die Behörde ist jederzeit befugt, ihre Verfügung auf Antrag oder von Amtswegen
zurückzuziehen oder zu ändern, wenn oder soweit dies bei entsprechender Aenderung der
in Frage kommenden Verhältnisse angängig erscheint.
Stuttgart, den 28. September 1900.
Pischek.
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei von Chr. Scheufele in Stuttgart.