Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Bekanntmachung  des  Verluste  von  Inhaberpapieren  nach  §.  367  des  handelsgesetzbuche.
Vom  4.  Januar  1900.

Zur  Ausführung  des  §.  367  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  vom  10.  Mai  1897
(Reichs-Gesetzblatt  S.  219)  wird  hiemit  verfügt:

Die  Oberämter  und  die  Ortspolizeibehörden  sind  verpflichtet,  den  Verlust  eines  Inhaberpapiers
  nach  §.  367  Abs.  1  des  Handelsgesetzbtuchs  auf  Antrag  des  Eigenthümers
im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  das
Papier  dem  Eigenthümer  gestohlen  worden,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen
  ist.  Die  Kosten  der  Bekanntmachung  hat  der  Antragsteller  zu  tragen  und  auf
Erfordern  vorzuschießen.

Stuttgart,  den  4.  Januar  1900.
Pischek.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.