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Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend die Bekanntmachung des Verluste von Inhaberpapieren nach §. 367 des handelsgesetzbuche.
Vom 4. Januar 1900.
Zur Ausführung des §. 367 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897
(Reichs-Gesetzblatt S. 219) wird hiemit verfügt:
Die Oberämter und die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, den Verlust eines Inhaberpapiers
nach §. 367 Abs. 1 des Handelsgesetzbtuchs auf Antrag des Eigenthümers
im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das
Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen
ist. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Antragsteller zu tragen und auf
Erfordern vorzuschießen.
Stuttgart, den 4. Januar 1900.
Pischek.
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.