Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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7)  Für  Besuche  oder  Berathungen,  welche  in  der  Zeit  zwischen  9  Uhr  Abends  und
7  Uhr  Morgens  (Nachtzeit)  verlangt  oder  nothwendig  werden,  beträgt  die  Gebühr  das
Doppelte  der  in  Ziffer  1,  2  und  4  enthaltenen  Sätze,  jedoch  nicht  unter  3  ,

8)  Für  Besuche,  welche  am  Tage  auf  Verlangen  des  Kranken  oder  seiner  Angehörigen
sofort  nach  der  Berufung  des  Arztes  oder  zu  einer  fest  bestimmten  Stunde  gemacht  werden,
erhöht  sich  die  Gebühr  auf  das  Doppelte  der  Sätze  in  Ziffer  1.

9)  Wird  bei  einem  Besuche  oder  einer  Berathung  eine  derjenigen  Verrichtungen
vorgenommen,  für  welche  eine  besondere  Gebühr  festgesetzt  ist,  so  bleibt  es  dem  Arzte
freigestellt,  die  Gebühr  für  den  Besuch  beziehungsweise  die  Berathung  oder  die  Gebühr
für  die  Verrichtung  zu  berechnen.

Eine  Anrechnung  für  den  Besuch  beziehungsweise  die  Berathung  neben  der  Gebühr
für  die  Verrichtung  ist  jedoch  insoweit  zulässig,  als  die  Anrechnung  im  Ganzen  für
Hilfeleistungen  bei  Tage  den  Betrag  von  5  —X  und  für  Hilfeleistungen  zur  Nachtzeit
den  Betrag  von  15  —  Reisekosten  nicht  eingerechnet  —  nicht  überschreitet.

10)  Für  die  unter  Zustimmung  des  Kranken  oder  seiner  Angehörigen  erfolgte
mündliche  Berathung  mit  anderen  Aerzten  gebühren  jedem  der  betheiligten  Aerzte  einschließlich
  des  Besuches

a.  für  die  erste  Berathng  5—20
b.  für  jede  folgende  Berathung  .....  ..5—10·-4,
bei  Nacht  das  Doppelte  dieser  Sate.

11)  Jedem  als  Beistand  bei  einer  anderweitigen  ärztlichen  Verrichtung  (Operation,
Leichenöffnung  u.  s.  w.)  hinzugezogenen  weiteren  Arzte  ..  ..o—2)0«-jä
jedoch  nicht  mehr  als  die  Hälfte  der  für  die  betreffende  Verrichtung  zulässigen  Gebühr.

12)  In  den  Fällen  zu  Ziffer  7,  8,  10  und  11  kann  auch  innerhalb  des  Wohnorts
des  Arztes,  wenn  letzerer  mehr  als  2  Kilometer  von  dem  Kranken  entfernt  wohnt,  Vergütung
  der  thatsächlich  erwachsenen  Fahrauslagen  beansprucht  werden.

13)  Befindet  sich  der  Kranke  außerhalb  des  Wohnorts  des  Arztes  und  zwar  nicht
unter  1  Kilometer  von  der  Grenze  des  Wohnorts  und  nicht  unter  2  Kilometer  von  der
Wohnung  des  Arztes  entfernt,  so  hat  der  Arzt  außer  der  Gebühr  für  den  Krankenbesuch
beziehungsweise  für  die  besonders  taxirte  Verrichtung  anzusprechen:

für  Zeitversäumniß,  Fuhrkosten  und  Zehrung  eine  Reiseentschädigung  von