Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

989
M  54.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  27.  Dezember  1900.
Inhalt:

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  15.  Dezember
1899  über  die  Wandergewerbesteuer.  Vom  18.  Dezember  1900.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  des  Jnnern  und  der  Finanzen,
betreffend  den  Vollzug  des  Gesetzes  vom  15.  Dezember  1899  über  die  Wandergewerbesteuer.
Vom  18.  Dezember  1900.
Der  §.  9  der  zur  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  15.  Dezember  1899  über  die  Wandergewerbesteuer
  ergangenen  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
vom  18.  Dezember  1899  (Reg.  Blatt  S.  1185)  erhält  nach  Ziff.  2  folgenden  Zusatz:
3)  Solchen  in  Württemberg  wohnhaften  Personen,  welche  ihr  Wandergewerbe  nur
außerhalb  Württembergs  betreiben,  ist  auch  ohne  Vorlegung  eines  Steuerscheins  ein
Wandergewerbeschein  unter  der  Voraussetzung  auszustellen,  daß  sie  entweder
a.  eine  Urkunde  über  die  Veranlagung  zur  Wandergewerbeersatzsteuer  (Art.  34  des
Gesetzes  vom  15.  Dezember  1899)  vorweisen,  oder

b.  wenn  in  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes  eine  solche  Ersatzsteuer  nicht  eingeführt
ist,  eine  Beurkundung  der  Ortsbehörde  darüber  beibringen,  daß  sie  in  glaubhafter
  Weise  erklärt  haben,  ihr  Wandergewerbe  nicht  in  Württemberg  betreiben
zu  wollen.

In  beiden  Fällen  ist  im  Wandergewerbeschein  zu  vermerken,  daß  der  Inhaber  ohne
Lösung  eines  Steuerscheins  mit  dem  Wandergewerbebetrieb  in  Württemberg  nicht  beginnen
dürfe.

Stuttgart,  den  18.  Dezember  1900.
Pischek.  Zeyer.

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Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheufele  in  Stuttgart.