989
M 54.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 27. Dezember 1900.
Inhalt:
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 15. Dezember
1899 über die Wandergewerbesteuer. Vom 18. Dezember 1900.
Verfügung der Ministerien des Jnnern und der Finanzen,
betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 15. Dezember 1899 über die Wandergewerbesteuer.
Vom 18. Dezember 1900.
Der §. 9 der zur Vollziehung des Gesetzes vom 15. Dezember 1899 über die Wandergewerbesteuer
ergangenen Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen
vom 18. Dezember 1899 (Reg. Blatt S. 1185) erhält nach Ziff. 2 folgenden Zusatz:
3) Solchen in Württemberg wohnhaften Personen, welche ihr Wandergewerbe nur
außerhalb Württembergs betreiben, ist auch ohne Vorlegung eines Steuerscheins ein
Wandergewerbeschein unter der Voraussetzung auszustellen, daß sie entweder
a. eine Urkunde über die Veranlagung zur Wandergewerbeersatzsteuer (Art. 34 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1899) vorweisen, oder
b. wenn in der Gemeinde ihres Wohnsitzes eine solche Ersatzsteuer nicht eingeführt
ist, eine Beurkundung der Ortsbehörde darüber beibringen, daß sie in glaubhafter
Weise erklärt haben, ihr Wandergewerbe nicht in Württemberg betreiben
zu wollen.
In beiden Fällen ist im Wandergewerbeschein zu vermerken, daß der Inhaber ohne
Lösung eines Steuerscheins mit dem Wandergewerbebetrieb in Württemberg nicht beginnen
dürfe.
Stuttgart, den 18. Dezember 1900.
Pischek. Zeyer.
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Gedruckt in der Hofbuchdruckerei von Chr. Scheufele in Stuttgart.