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Weiterhin werden die Gerichte darauf aufmerksam gemacht, daß der 8. 80 der öster—
reichischen Executionsordnung die Execution aus Erkenntnissen auswärtiger Gerichte nur
dann zuläßt, wenn die Ladung, durch welche das Verfahren vor dem auswärtigen Gericht
eingeleitet war, der Person, gegen die in Oesterreich aus dem auswärtigen Urtheile die
Execution geführt werden soll, zu eigenen Händen zugestellt worden ist. Im Hinblick
auf diese Bestimmung des österreichischen Rechtes haben in allen Fällen, in denen mit
der Möglichkeit zu rechnen ist, daß aus dem Urtheil eines deutschen Gerichts die Zwangs-
vollstreckung demnächst in Oesterreich stattzufinden hat, die Betheiligten ein Interesse
daran, daß die den Prozeß einleitende Ladung den Beklagten in Person zugestellt wird.
Die Möglichkeit einer in Oesterreich einzuleitenden Zwangsvollstreckung wird insbesondere
dann regelmäßig in Aussicht zu nehmen sein, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder
Aufenthalt in Oesterreich hat. In solchen Fällen hat daher der Vorsitzende des Prozeß-
gerichts in seinem Ersuchen an die österreichischen Gerichte um Zustellung der den Prozeß
einleitenden Ladung auf Antrag der Betheiligten ausdrücklich zu bemerken, daß die Zu-
stellung „nur zu eigenen Händen“ zu erfolgen habe und daß sich aus dem Zustellungs-
scheine die so erfolgte Zustellung ergeben müsse.
Stuttgart, den 28. Dezember 1900.
Breitling.
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Befugnisse der Aichämter. Vom 29. Dezember 1900.
Die Befugnisse der nachgenannten 20 Aichämter sind auf die Aichung von Maßen
und Meßwerkzeugen von 0,5 Hektoliter aufwärts für Brennmaterialien und Mineral-
produkte (8§. 28—34 der Aichordnung) ausgedehnt worden:
Heilbronn, Ludwigsburg, Vaihingen a. E., Calw, Nürtingen, Reutlingen,
Rottweil, Tübingen, Tuttlingen, Crailsheim, Gmünd, Hall, Heidenheim,
Biberach, Göppingen, Kirchheim, Riedlingen, Ulm, Waldsee und Isny.
Stuttgart, den 29. Dezember 1900.
Pischek.