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Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten hat der
Unternehmer zu ersetzen.
Dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, steht das Recht zu, die Ausführung des Bahnbaues in jedem Stadium durch
einen technischen Kommissär überwachen zu lassen. Der Unternehmer hat über den Beginn
der Bauarbeiten und sodann vierteljährlich über den jeweiligen Stand der Arbeiten dem
K. Ministerium Anzeige zu erstatten.
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten des Unternehmers werden
nach Darlegung ihrer Befähigung durch eine von der Aufsichtsbehörde bezeichnete Eisen-
bahnstelle beeidigt.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Eisenbahnstelle die in Art. 12 des Gesetzes
vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De-
zember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, sowie
in Art. 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 1845, betreffend die Verwaltung der Eisenbahn-
polizei, erwähnten Strafbefugnisse auszuüben hat.
S. 4.
Der Bau der Bahn ist nach Maßgabe der Vorschriften vorzunehmen, welche in der
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu
ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen enthalten sind.
§. 5.
Die Beschaffung des zur Anlage der Bahn und ihrer Zubehörden erforderlichen Areals
und die Beseitigung aller gegen die Anlage oder den Betrieb der Bahn gerichteten privat-
rechtlichen Einwendungen ist Sache des Unternehmers.
S. 6.
Für die zwangsweise Abtretung des zur Ausführung der Bahn erforderlichen Eigen-
thums kommt das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung von
Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), zur Anwendung.
. 7.
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen.