102
2) Dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver—
3)
4)
5)
kehrsanstalten, bleibt die Festsetzung des zulässigen Mindestmaßes der Krüm—
mungshalbmesser, des höchsten zulässigen Maßes der Ueberhöhung des äußeren
Strangs in den Krümmungen, sowie des zulässigen Verhältnisses der Längs-
neigung der Bahn vorbehalten.
In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden
verkehrsreichen Wegübergängen sind Warnungstafeln mit der bei der Staatsbahn
üblichen Aufschrift anzubringen.
Dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver-
kehrsanstalten, bleibt vorbehalten:
a. Die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, welcher für die auf
dem Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, sowie die
Bestimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhenmaße
der Fahrzeuge,
b. die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle
Zwischenpunkte,
c. die Bestimmung der Stationen und Haltestellen,
4. die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Projekte für die Betriebs-
mittel und ihre Anzahl.
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung und
Erweiterung der Anlagen verpflichtet, sofern die Staatsaufsichtsbehörde solche
wegen der Sicherheit des Bahnbetriebs oder im Interesse des Straßenverkehrs
auf den Bahnübergängen in Schienenhöhe für erforderlich erachtet.
Gegen die künftige Anlage von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutz-
dämmen, die auf Anordnung oder mit Genehmigung der K. Regierung aus-
geführt werden sollen und die Eisenbahn kreuzen oder in ihrer Nähe herzu-
stellen sind, steht dem Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen derselben
eine Entschädigungsforderung zu. Es soll jedoch thunlich darauf Rücksicht
genommen werden, daß durch solche Anlagen der Betrieb der Eisenbahn nicht
gehindert und der Unternehmer nicht in Unkosten versetzt wird.
Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die