Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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2) Dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver— 
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kehrsanstalten, bleibt die Festsetzung des zulässigen Mindestmaßes der Krüm— 
mungshalbmesser, des höchsten zulässigen Maßes der Ueberhöhung des äußeren 
Strangs in den Krümmungen, sowie des zulässigen Verhältnisses der Längs- 
neigung der Bahn vorbehalten. 
In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden 
verkehrsreichen Wegübergängen sind Warnungstafeln mit der bei der Staatsbahn 
üblichen Aufschrift anzubringen. 
Dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver- 
kehrsanstalten, bleibt vorbehalten: 
a. Die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, welcher für die auf 
dem Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, sowie die 
Bestimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhenmaße 
der Fahrzeuge, 
b. die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle 
Zwischenpunkte, 
c. die Bestimmung der Stationen und Haltestellen, 
4. die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten 
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Projekte für die Betriebs- 
mittel und ihre Anzahl. 
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung und 
Erweiterung der Anlagen verpflichtet, sofern die Staatsaufsichtsbehörde solche 
wegen der Sicherheit des Bahnbetriebs oder im Interesse des Straßenverkehrs 
auf den Bahnübergängen in Schienenhöhe für erforderlich erachtet. 
Gegen die künftige Anlage von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutz- 
dämmen, die auf Anordnung oder mit Genehmigung der K. Regierung aus- 
geführt werden sollen und die Eisenbahn kreuzen oder in ihrer Nähe herzu- 
stellen sind, steht dem Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen derselben 
eine Entschädigungsforderung zu. Es soll jedoch thunlich darauf Rücksicht 
genommen werden, daß durch solche Anlagen der Betrieb der Eisenbahn nicht 
gehindert und der Unternehmer nicht in Unkosten versetzt wird. 
Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die
	        
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