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vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, insbesondere unterliegt die Herstellung
von Hochbauten für die Zwecke der Bahn in Gemäßheit der allgemeinen Vor—
schriften dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde.
6) Der Unternehmer hat allen Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung
der bei dem Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen.
7) Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Vermark-
ung und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen
Flächenänderungen sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten
Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung
der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über die
Kosten des Bahnbaues dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen, auch auf Anfordern die Belege
für die Baukostenrechnung anzuschließen. Die gleichen Ausfertigungen sind im
Falle der Vornahme von Ergänzungs- und Erweiterungsbauten einzureichen.
8. 8.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß spätestens am 1. April 1904
erfolgen.
Treten Ereignisse ein, welche den Beginn oder die Fortsetzung des Baues ohne
Schuld des Unternehmers wesentlich erschweren, so kann auf dessen Ansuchen eine Ver—
längerung der Frist gewährt werden.
§. 9.
Für den Betrieb der Bahn gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird von dem K. Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, festgesetzt.
2) Die Bahnstrecke muß mindestens einmal an jedem Tage auf ihren ordnungs-
mäßigen Zustand untersucht werden.
3) Die Signalordnung, die Dienstvorschriften und die für das Publikum geltenden
Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4) Zu Einführung der reglementarischen und Tarifbestimmungen, sowie der Tarif-
sätze, ferner zur Festsetzung und Aenderung des Fahrplans ist die Genehmigung
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