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§. 17.
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions-
urkunde und durch die Vorschriften hinsichtlich der Benützung der öffentlichen Wege auf-
erlegten Verpflichtungen eine Kaution von 6000 -/N — in Worten: sechstausend Mark —
entweder in baar oder durch faustpfändliche Hinterlegung von Schuldverschreibungen
des Reichs oder eines Bundesstaates, welche zum Neunwerth berechnet werden, zu stellen.
Die Konzession tritt erst nach Uebergabe des Kautionsbetrags an die K. Eisenbahn-
hauptkasse in Wirksamkeit.
Nach Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn wird die Kaution zur Hälfte zurück-
gegeben.
Die Kaution haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden
Kosten und Strafen und für die unter Umständen von dem Unternehmer zu ersetzenden
Kosten der Wiederherstellung der benutzten öffentlichen Wege in den vorigen Stand.
Ist die Kaution durch Inanspruchnahme derselben vermindert worden, so ist der
Unternehmer verpflichtet, sie binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung
an auf den ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen.
Die Kaution kann von der Aufsichtsbehörde zu Gunsten der Staatskasse für ver-
fallen erklärt werden: ·
1) zu einem Viertheil ihres Betrags, falls nicht spätestens am 1. April 1902 mit
dem Bau der Bahn begonnen wird,
2) in ihrem ganzen Betrag, falls der vorgeschriebene Termin für die Vollendung
und Inbetriebsetzung der Bahn nicht eingehalten wird.
8. 18.
Die ertheilte Konzession kann von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, für erloschen erklärt werden, wenn eine der
allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben nicht erfüllt wird und eine Auffor-
derung zur Erfüllung binnen einer angemessenen Frist ohne Erfolg bleibt.
§. 19.
Kommt der Unternehmer den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht voll-
ständig nach, so kann, wofern nicht gemäß §. 17 die Kaution für verfallen oder gemäß
§. 18 die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird, das K. Ministerium der aus-