Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung marschirender 2c. Truppen für das Jahr 1901. 
Vom 2. Januar 1901. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 21. De- 
zember 1900, betreffend die Feststellung der Vergütung für die Naturalverpflegung 
marschirender 2c. Truppen für das Jahr 1901, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 2. Januar 1901. 
Pischek. Schott v. Schottenstein. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften in §. 4, §. 9 Ziff. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 S. 361) ist der Betrag der für die 
Naturalverpflegung marschirender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 
1901 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a. für die volle Tageskost 80 5, 65 4, 
b. für die Mittagskot. 40 „ 35 „ 
c. für die Abendkost 25 „ 20 „ 
d. für die Morgenkost .. .15,, 10» 
Berlin, den 21. Dezember 1900. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Aenderung der Verfügung des Ministerinms des Innern über die Untersuchung der 
Dampfkessel vom 28. Juli 13887. Vom 11. Januar 1901. 
Die §§. 1 und 5 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 28. Juli 1887, 
betreffend die Untersuchung der Dampfkessel (Reg. Blatt S. 316), erhalten nachstehende 
durch Sperrdruck bezeichnete abgeänderte Fassung: 
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