114
in Baden, hat am 31. Juli 1900 unter Aufhebung des Familienstatuts des Freiherrn
Ernst Philipp von St. André vom 1. Juli 1825 bezw. vom 1. Jannar 1826 (Regierungs-
blatt vom Jahre 1826 S. 350) mit seinen beiden volljährigen Söhnen Wilhelm und
Karl einen Familienvertrag abgeschlossen, in welchem bestimmt worden ist, daß die im
Königreich Württemberg befindlichen Besitzungen und Rechte, soweit solche zu dem Ritter-
gut Kreßbach und Eck gehören, in den ausschließlichen, fideikommissarischen Besitz des
jüngeren Sohnes Karl und seiner ehelichen männlichen Abkömmlinge und bei deren Weg-
fall auf den älteren Sohn Wilhelm bezw. dessen männliche Abkömmlinge je nach dem
Rechte der Erstgeburt übergehen sollen, beim Aussterben des Mannsstammes aber Erb-
schaft des weiblichen Stammes der Familie nach Maßgabe der in Art. 6 des Vertrags
enthaltenen näheren Bestimmungen eintreten soll, wogegen das Nittergut Königsbach, zu
welchem außer den im Großherzogthum Baden befindlichen Vermögenstheilen die in den
württembergischen Gemeindemarkungen Derdingen und Knittlingen liegenden Grundstücke
gehören, in gleicher Weise in den fideikommissarischen Besitz des älteren Sohnes Wilhelm
und seiner Abkömmlinge, eventuell der jüngeren Linie bezw. in den Erbschaftsbesitz des
weiblichen Stammes übergehen soll.
Diesem Familienvertrag hat man hinsichtlich der im Königreich Württemberg befind-
lichen Vermögenstheile, insbesondere der zum (künftigen) Stammgut Kreßbach gehörigen
Besitzungen und Rechte nach mit der K. Regierung des Schwarzwaldkreises genommener
Rücksprache unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter die gerichtliche Bestätigung durch
Beschluß vom heutigen ertheilt.
Tübingen, den 13. Mai 1901.
Civilkammer des K. Landgerichts.
Scholl.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.