117
. 5.
Personen und Anstalten, welche Wohnungen, Geschäftslokale, Wohngelasse oder
Schlafstellen vermiethen oder Zöglinge, Schüler und Kostkinder bei sich aufnehmen, sind
verpflichtet, den Ein- und Auszug derjenigen Personen, welche sie in ihrem Hause oder
in ihrer Wohnung auf Grund des Mieths- oder Kostvertrags aufnehmen, innerhalb
sechs Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
In gleicher Weise haben auch die Hauseigenthümer die ihre eigene Person betreffen-
den Wechsel der Wohnungen und der Geschäftslokale zur Anzeige zu bringen.
S. 6.
Den Ortspolizeibehörden liegt ob, die ihnen nach S§. 1 bis 5 zukommenden Anzeigen
zu sammeln oder Verzeichnisse darüber zu führen.
S. 7.
Den Ortspolizeibehörden der Oberamtsstädte und der Gemeinden von mehr als
3000 Einwohnern, sowie den Ortspolizeibehörden von Kurorten bleibt die Erlassung
weiter gehender Bestimmungen durch ortspolizeiliche Vorschrift vorbehalten, insbesondere
kann der Kreis der nach §.5 jeweils au= und abzumeldenden Personen näher geregelt
und bestimmt werden, daß auch andere als die in §§. 1 und 5 bezeichneten Personen,
welche einen Ortsfremden beherbergen oder besuchsweise bei sich aufgenommen haben,
von der Ankunft sowohl wie auch von der Abreise des Fremden je der Ortspolizei-
behörde binnen einer zu bestimmenden Frist Anzeige zu erstatten haben; auch können die
Fristen der §§. 2, 1 und 5 in geeigneten Fällen abgekürzt werden.
8. 8.
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Inli 1901 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt erlischt die Wirksamkeit der Verordnung vom 6. August 1872,
betreffend den Aufenthalt in den Gemeinden des Landes (Reg. Blatt S. 275).
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung
beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 25. Mai 1901.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.