Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 1. 
Jeder im Betrieb befindliche Dampfkessel ist einmal im Jahr und ausnahmsweise 
in der Zwischenzeit, wenn zuverlässige Anzeigen über eine gefährliche Beschaffenheit des 
Kessels vorliegen, einer äußeren Untersuchung zu unterwerfen. 
In Verbindung mit dieser Untersuchung hat bei feststehenden Dampfkesseln 
alle vier Jahre, bei beweglichen alle drei Jahre und bei Schiffsdampf-= 
kesseln alle zwei Jahre eine innere Untersuchung stattzufinden. Eine solche ist 
übrigens beim Zutreffen der im vorigen Absatz angegebenen Voraussetzungen auch nach 
kürzerer Frist vorzunehmen. 
Die Untersuchung ist auch auf diejenigen Dampfkessel auszudehnen, welche zeitweilig 
nicht im Betrieb sind, sofern nicht die für eine Dampfkesselanlage ertheilte Konzession 
durch dreijährigen Nichtgebrauch oder durch ausdrücklich dem Oberamt erklärte Verzicht- 
leistung erloschen ist. 8.5 
.9. 
Mit der inneren Untersuchung ist in der Regel eine Prüfung des Kessels mittelst 
Wasserdrucks zu verbinden. Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, 
welche für eine Dampfspannung von nicht mehr als zehn Atmosphären 
Ueberdruck bestimmt sind, mit dem anderthalbfachen Betrage des ge- 
nehmigten Ueberdrucks, im übrigen mit einem Drucke, welcher den ge- 
nehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären übersteigt. Sie kann jedoch unter- 
bleiben, wenn der Visitator deren Vornahme im einzelnen Fall nicht für geboten erachtet. 
Die Ummauerung oder Ummantelung eines Kessels muß, wenn die Untersuchung 
sich nicht auf andere Weise zur Genüge bewirken läßt, auf Anordnung des Visitators 
an einzelnen zu untersuchenden Stellen oder, wenn es sich als nothwendig herausstellt, 
gänzlich beseitigt werden. 
Die Aenderungen treten sofort in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 11. Januar 1901. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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