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8. 1.
Jeder im Betrieb befindliche Dampfkessel ist einmal im Jahr und ausnahmsweise
in der Zwischenzeit, wenn zuverlässige Anzeigen über eine gefährliche Beschaffenheit des
Kessels vorliegen, einer äußeren Untersuchung zu unterwerfen.
In Verbindung mit dieser Untersuchung hat bei feststehenden Dampfkesseln
alle vier Jahre, bei beweglichen alle drei Jahre und bei Schiffsdampf-=
kesseln alle zwei Jahre eine innere Untersuchung stattzufinden. Eine solche ist
übrigens beim Zutreffen der im vorigen Absatz angegebenen Voraussetzungen auch nach
kürzerer Frist vorzunehmen.
Die Untersuchung ist auch auf diejenigen Dampfkessel auszudehnen, welche zeitweilig
nicht im Betrieb sind, sofern nicht die für eine Dampfkesselanlage ertheilte Konzession
durch dreijährigen Nichtgebrauch oder durch ausdrücklich dem Oberamt erklärte Verzicht-
leistung erloschen ist. 8.5
.9.
Mit der inneren Untersuchung ist in der Regel eine Prüfung des Kessels mittelst
Wasserdrucks zu verbinden. Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln,
welche für eine Dampfspannung von nicht mehr als zehn Atmosphären
Ueberdruck bestimmt sind, mit dem anderthalbfachen Betrage des ge-
nehmigten Ueberdrucks, im übrigen mit einem Drucke, welcher den ge-
nehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären übersteigt. Sie kann jedoch unter-
bleiben, wenn der Visitator deren Vornahme im einzelnen Fall nicht für geboten erachtet.
Die Ummauerung oder Ummantelung eines Kessels muß, wenn die Untersuchung
sich nicht auf andere Weise zur Genüge bewirken läßt, auf Anordnung des Visitators
an einzelnen zu untersuchenden Stellen oder, wenn es sich als nothwendig herausstellt,
gänzlich beseitigt werden.
Die Aenderungen treten sofort in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 11. Januar 1901.
Pischek.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.