Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

119 
Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867, Reg. Blatt 1871 Nro. 1 
Anl. S. 21, Art. 57, 58 und 62 Abs. 5 des Gesetzes, betreffend die Gemeindeangehörig- 
keit vom 16. Juni 1885, Neg. Blatt S. 257, und Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes über die 
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, Reg. Blatt S. 485.) 
g. 3. 
Da die für die Anmeldung von der Ortspolizeibehörde nach §. 2 Abs. 3 der K. 
Verordnung vom 25. Mai d. J. auf Ansuchen auszustellende Bescheinigung nur den 
Zweck hat, die Thatsache festzustellen, daß der Anzug zur Kenntniß der Behörde gelangt 
ist, so darf solche aus dem Grunde, weil Einsprache gegen den Anzug beabsichtigt wird, 
nicht verweigert werden. 
S. 4. 
Die Verpflichtung der Arbeitgeber, Lehrherrn und Dienstherrschaften zur Anzeige des 
Eintritts und Austritts von Dienstboten, Lehrlingen, Gewerbegehilfen oder Arbeitern 
ist, abgesehen von Art. 15 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzes, geregelt durch Art. 20 Abs. 3 
des württemb. Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz vom 17. April 1873) 
(Neg. Blatt S. 109) 88. 49 und 81 des Reichskrankenversicherungsgesetzes *) (Reichs-Ge- 
*) Art. 20 Abs. 3 lautet: „Auf Antrag des Ortsarmenverbands kann der Ortsvorsteher mit Zustimmung 
des Gemeinderaths Vorschriften über die Verpflichtung zur Anzeige des Austritts von Dienstboten, Lehr- 
lingen, Gewerbegehilfen oder Arbeitern erlassen, auf deren Uebertretung die Strafbestimmung des Art. 15 des 
Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts, Anwendung findet.“ 
7 ) §. 49 lautet: „Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person, welche 
weder einer Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse E. 59), Baukrankenkasse (§. 69), Innungskrankenkasse (§. 73), Knapp- 
schaftskasse (S. 74) angehört, noch gemäß §. 75 von der Verpflichtung, der Gemeindekrankenversicherung oder 
einer Ortskrankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung an- 
zumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung derselben wieder abzumelden 
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige Personen solcher Klassen, für 
welche Ortskrankenkassen bestehen (§. 23 Abs. 2 Ziff. 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten 
Stellen, übrigens bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle. 
In der Anmeldung zur Ortskrankenkasse sind auch die behufs der Berechnung der Beiträge durch das 
Statut geforderten Angaben über die Lohnverhältnisse zu machen. 
Durch Beschluß der Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung und durch das Kassenstatut kann die 
Frist für die An- und Abmeldungen bis zum letzten Werktage der Kalenderwoche, in welcher die dreitägige Frist 
(Abs. 1) abläuft, erstreckt werden. 
Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde kann für sämmtliche Gemeindekrankenver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.