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Reichsgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867, Reg. Blatt 1871 Nro. 1
Anl. S. 21, Art. 57, 58 und 62 Abs. 5 des Gesetzes, betreffend die Gemeindeangehörig-
keit vom 16. Juni 1885, Neg. Blatt S. 257, und Art. 10 Ziff. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, Reg. Blatt S. 485.)
g. 3.
Da die für die Anmeldung von der Ortspolizeibehörde nach §. 2 Abs. 3 der K.
Verordnung vom 25. Mai d. J. auf Ansuchen auszustellende Bescheinigung nur den
Zweck hat, die Thatsache festzustellen, daß der Anzug zur Kenntniß der Behörde gelangt
ist, so darf solche aus dem Grunde, weil Einsprache gegen den Anzug beabsichtigt wird,
nicht verweigert werden.
S. 4.
Die Verpflichtung der Arbeitgeber, Lehrherrn und Dienstherrschaften zur Anzeige des
Eintritts und Austritts von Dienstboten, Lehrlingen, Gewerbegehilfen oder Arbeitern
ist, abgesehen von Art. 15 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzes, geregelt durch Art. 20 Abs. 3
des württemb. Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz vom 17. April 1873)
(Neg. Blatt S. 109) 88. 49 und 81 des Reichskrankenversicherungsgesetzes *) (Reichs-Ge-
*) Art. 20 Abs. 3 lautet: „Auf Antrag des Ortsarmenverbands kann der Ortsvorsteher mit Zustimmung
des Gemeinderaths Vorschriften über die Verpflichtung zur Anzeige des Austritts von Dienstboten, Lehr-
lingen, Gewerbegehilfen oder Arbeitern erlassen, auf deren Uebertretung die Strafbestimmung des Art. 15 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts, Anwendung findet.“
7 ) §. 49 lautet: „Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige Person, welche
weder einer Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse E. 59), Baukrankenkasse (§. 69), Innungskrankenkasse (§. 73), Knapp-
schaftskasse (S. 74) angehört, noch gemäß §. 75 von der Verpflichtung, der Gemeindekrankenversicherung oder
einer Ortskrankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung an-
zumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung derselben wieder abzumelden
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige Personen solcher Klassen, für
welche Ortskrankenkassen bestehen (§. 23 Abs. 2 Ziff. 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten
Stellen, übrigens bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle.
In der Anmeldung zur Ortskrankenkasse sind auch die behufs der Berechnung der Beiträge durch das
Statut geforderten Angaben über die Lohnverhältnisse zu machen.
Durch Beschluß der Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung und durch das Kassenstatut kann die
Frist für die An- und Abmeldungen bis zum letzten Werktage der Kalenderwoche, in welcher die dreitägige Frist
(Abs. 1) abläuft, erstreckt werden.
Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde kann für sämmtliche Gemeindekrankenver-