Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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setzblatt von 1892 S. 417), Art. 11 und 17 des württemb. Gesetzes, betreffend die Kran— 
kenpflegeversicherung und die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung 
vom 21. Mai 18937) (Reg. Blatt S. 92), §. 22 der Vollzugsverfügung dazu vom 
27. Mai 189374) (Reg. Blatt S. 101), §. 148 Abs. 1 und §. 179 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Invalidenversicherung, vom 13. Juli 1899#) (Reichs-Gesetzblatt S. 463), 
sichernugen und Ortskrankenkassen ihres Bezirks oder einzelner Theile desselben eine gemeinsame Meldestelle 
errichten « 
§. 81 lautet: „Wer der ihm nach S. 10 ................ 
obliegenden Verpflichtung zur An= und Abmeldung ... ...... 
.....nichtnachkonnntwirdnntGeldslrafebtszu zwanzig Mark bestraft.“ " 
*) Art. 11 lautet: „Das Statut kann Bestimmungen über die Verpflichtung zur An= und Abmeldung der- 
jenigen Personen treffen, für welche die Krankenpflegeversicherung eintritt. 
Die Uebertretung dieser Bestimmungen wird mit Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft. 
Arbeitgeber und Dienstherrn, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind verpflichtet, alle Aufwend- 
ungen zu erstatten, welche von der Krankenpflegeversicherung auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift 
zur Unterstützung der vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht worden sind." 
Art. 17 lautet: „Die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen (Art. y des Gesetzes vom 12. August 1879, 
Reg. Blatt S. 153) wegen der in §. 81 des Krankenversicherungsgesetzes und in Art. 11 Abs. 2 des gegenwärtigen 
Gesetzes mit Strafe bedrohten Uebertretungen kommt den Ortsvorstehern innerhalb ihrer durch Art. 11 des Ge- 
setzes vom 12. August 1879 bestimmten Befugniß zu. 
*“) §. 22 Abs. 1 und 2 lauten: „Soweit es sich um die Krankenpflegeversicherung von solchen Personen 
handelt, deren Diensteintritt und -Austritt der Ortspolizeibehörde nach Art. 15 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzes 
vom 27. Dezember 1871, §. 3 der K. Verordnung vom 6. August 1872, betreffend den Aufenthalt in den Ge- 
meinden des Landes (Reg. Blatt S. 275)“ — jetzt §. 4 der K. Verordnung vom 25. Mai 1901 — „vergl. auch 
Ministerialverfügung vom 27. Dezember 1872 (Reg. Blatt S. 460) und vom 10. Dezember 1890 (Reg.Blatt 
S. 309)“ — jetzt vorliegende Ministerialverfügung — „und nach Vorschriften auf Grund des Art. 20 Abs. 3 
des Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetz vom 17. April 1873 (Reg. Blatt S. 116) anzuzeigen ist, 
also insbesondere um die Versicherung von Dienstboten, bedarf es keiner Vorschrift besonderer An= und Ab- 
meldung für die Krankenpflegeversicherung, da für die letztere die bei der Ortspolizeibehörde eingehenden An- 
und Abmeldungen mitverwendet werden können. 
Wenn die Geschäfte der Ortspolizeibehörde und der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung von dem 
gleichen Gemeindebeamten (Ortsvorsteher) besorgt werden, so hat dieser ohne Weiteres die bei der Ortspolizei- 
behörde eingehenden Meldungen zur Führung der Mitgliederliste und Einleitung des Einzugs der Beiträge zu 
verwenden. Andern Falls hat zu diesem Zweck die Ortspolizeibehörde die ihr zugehenden Meldungen über 
Personen, welche nach der Art ihrer Beschäftigung der Krankenpflegeversicherung anzugehören haben, der Orts- 
behörde für die Arbeiterversicherung zur Verfügung zu stellen. Es kann aber auch den Formularen für die 
polizeilichen Meldungen ein Abschnitt für die gleichzeitige Anmeldung zur Krankenpflegeversicherung und Inva- 
liditäts= und Altersversicherung angehängt und nur dieser der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung über- 
geben werden.“ 
**8) §. 148 Abs. 1 lautet: „Durch die Landes-Centralbehörde oder mit Genehmigung derselben durch das 
Statut einer Versicherungsanstalt oder mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch statutarische 
Bestimmung eines weiteren Kommunalverbandes oder einer Gemeinde kann angeordnet werden, daß. .
	        
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