Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Art. 2 des württ. Ausführungsgesetzes dazu vom 13. Mai 1890*) (Reg. Blatt S. 86), 
und §. 60 der Vollzugsverfügung zum Invalidenversicherungsgesetz vom 25. Novem- 
ber 189955) (Reg. Blatt S. 1037). 
Die Ortspolizeibehörden werden zur Vereinfachung der den Arbeitgebern, Lehrherrn 
und Dienstherrschaften obliegenden Meldepflicht angewiesen, die bei ihnen eingehenden 
An= und Abmeldungen von Dienstboten, Lehrlingen, Gewerbegehilfen oder Arbeitern 
gegebenen Falles auch den nach den vorstehenden Bestimmungen zur Entgegennahme der 
Meldungen berufenen anderweitigen Behörden durch Abtrennung und Uebersendung des 
den Meldungsformularen mit Rücksicht hierauf angehängten Abschnitts mitzutheilen. 
Auch werden die Ortspolizeibehörden darauf aufmerksam gemacht, daß es ihnen nach 
§. 7 der K. Verordnung vom 25. Mai d. J. freisteht, wenn sie im Anschluß an die in 
Auf demselben Wege können in diesen Fällen Bestimmungen über die Verpflichtung 
zur Anmeldung und Abmeldung der Versicherten getroffen werden.“ 
§. 179 lautet: „Wer der ihm nach §. 148 obliegenden Verpflichtung zur An= und Abmeldung nicht nach- 
kommt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft. Hatte die Meldung für eine Krankenkasse zu erfolgen, so 
fließen dieser die Geldstrafen zu.“ 
*) Art. 2 lautet: „Die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen (Art. 9 des Gesetzes vom 12. August 
1879, Reg. Blatt S. 153) wegen Zuwiderhandlung gegen die nach §. 112 Abs. 1 Ziff. 2 des Reichsgesetzes vom 
22. Juni 1889, belreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung“ — jetzt §. 179 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes vom 13. Juli 1899 — „getroffenen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung 
der Versicherten kommt den Ortsvorstehern innerhalb ihrer durch Art. 11 des Gesetzes vom 12. August 1879 be- 
stimmten Befugniß zu.“ 
**) §. 60 Abs. 1, 2, 4 und 5 lauten: „Die Arbeitgeber und Dienstherrn sind, soferne ihnen nicht gemäß 
§§. 52 und 53 dieser Verfügung die Entrichtung der Beiträge durch Verwendung von Marken überlassen ist, 
verpflichtet, diejenigen von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, welche nicht einer Orts-(Be- 
zirks-), Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse, einer Gemeindekrankenversicherung oder Kranken- 
pflegeversicherung oder einer Knappschaftskasse angehören, insbesondere also diejenigen, welche nur einer Hilfs- 
kasse angehören oder nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, spätestens am dritten Tag, nachdem diese 
Personen in das die Versicherungspflicht begründende Arbeits= oder Dienstverhältniß eingetreten sind oder auf- 
gehört haben, einer der vorbezeichneten Krankenkassen anzugehören, bei der Ortsbehörde für die Arbeiterver- 
sicherung, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, anzumelden und spätestens am dritten Tag, nachdem sie aus dem 
Arbeits= oder Dienstverhältniß ausgetreten oder einer der vorbezeichneten Krankenkassen beigetreten sind, wieder 
abzumelden. 
Bei der Anmeldung haben sie die für den Einzug der Beiträge nothwendigen Angaben über das Arbeits- 
oder Dienstverhältniß und die Bezüge des Versicherungspflichtigen zu machen. 
Dem Vorstand der Versicherungsanstalt ist überlassen, Formulare für diese An= und Abmeldungen fest- 
zustellen. 
Die Versäumung der in Vorstehendem angeordneten Meldungen wird mit Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft. 
Die Erlassung der polizeilichen Strafverfügung kommt zunächst dem Ortsvorsteher zu (Art. 2 des Ausführungs- 
gesetzes vom 13. Mai 1890, Reg. Blatt S. 86).
	        
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