Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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und der ordnungsmäßigen Benützung bestimmter Wohnungen, Räume oder Schlafgelasse, 
so kann sie bezüglich dieser einzelnen Wohnungen, Räume oder Schlafgelasse von der 
nach Abs. 1 vorgeschriebenen periodischen Besichtigung von Fall zu Fall oder auch auf 
unbestimmte Zeit Abstand nehmen. 
Die Bestellung der mit der Vornahme der Wohnungsbesichtigungen zu beauftragenden 
Organe ist Sache der Gemeindeverwaltung. Wo nicht besondere Wohnungsinspektoren 
bestellt werden, können insbesondere die Mitglieder der Ortsfeuerschau und deren Stell- 
vertreter mit den Aufgaben der Wohnungsbesichtigung betraut werden. (Zu vergl. auch 
§. 35 Abs. 2 der K. Verordnung, betreffend die Feuerpolizei vom n n — —n 
Jannar 1888 (Reg. Blatt S. 15)= 
  
  
Werden zu den Wohnungsbesichtigungen technisch nicht vorgebildete Mitglieder der 
Ortsfeuerschau oder andere Bedienstete, welche einer technischen Ausbildung entbehren, 
wie Schutzleute oder Polizeidiener verwendet, so müssen dieselben über die ihnen gestellten 
Aufgaben eingehend belehrt und mit geeigneten Formularen für die Verzeichnung der in 
den beanstandeten Wohnungen gefundenen Mängel, wofür zwei Muster in Anlage 1 und 
2 angeschlossen sind, ausgerüstet sein und es hat sich ihre Thätigkeit auf die Besichtigung 
der Wohnung, die Ausfüllung des Formulars und dessen Vorlage an die vorgesetzte Be- 
hörde zu beschränken. 
S. 4. 
Den mit der Ausübung der Wohnungsaufsicht beauftragten Organen ist der Zu- 
tritt zu den sämmtlichen der Besichtigung unterliegenden Räumen zu gestatten. Die Be- 
sichtigung einer Wohnung, eines Zimmers oder Schlafraums hat sich stets auch auf die 
dazu gehörigen Nebenräume zu erstrecken. 
Die Aufsichtsbeamten haben sich beim Betreten fremder Wohnungen anzumelden, 
sich unaufgefordert über ihre Person und ihren Dienst auszuweisen und die Wohnungs- 
besichtigung zu einer Zeit und in einer Weise vorzunehmen, daß hiedurch eine Belästigung 
der Betheiligten möglichst ausgeschlossen wird. 
S. 5. 
Um erhebliche die Gesundheit, das Leben oder die Sittlichkeit gefährdende Mißstände 
Möglichst zu beseitigen, ist die Einhaltung der nachstehenden Grundsätze geboten: 
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