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abschluß und verputzte oder mit Holz verkleidete, dicht schließende Decken und
Wände besitzen.
9) Die Schlafräume für Arbeiter, Lehrlinge, Dienstboten und Schlafgänger dürfen
ihrer Lage nach für den Fall eines Brandes nicht in besonderem Maße gefährdet
sein; insbesondere dürfen die Zugänge zu denselben nicht durch Aufbewahrungs-
räume von leicht brennbaren Stoffen führen.
10) Die Schlafräume der in Ziff. 9 genannten Personen müssen von innen gut ver-
schließbar sein und es dürfen einen solchen Schlafraum nur Personen desselben
Geschlechts benützen; auch muß jede dieser Personen ihre besondere räumlich ge-
trennte Lagerstätte haben. Diese Vorschrift findet auf einzelne Ehepaare, welche
einen besonderen Schlafraum für sich und ihre Familie benützen, keine Anwend-
ung; auch ist es statthaft, in den Schlafraum weiblicher Dienstboten Knaben im
Alter von weniger als 12 Jahren zu legen.
S. 6.
Die Erlassung weitergehender bezirks= oder ortspolizeilicher Vorschriften insbe-
sondere eines Verbots der Aufnahme von Personen verschiedenen Geschlechts als Schlaf-
gänger in eine und dieselbe Wohnung, sowie die Erlassung weiterer polizeilicher Vor-
schriften zur Ueberwachung des Geschäftsbetriebs der Schlafstellenvermiether auf Grund
des Abs. 3 des Art. 29a des Polizeistrafgesetzes bleibt den zuständigen Polizeibehörden
überlassen, wie auch derartige bereits bestehende weitergehende Vorschriften in Kraft bleiben.
S. 7.
Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, wenn die in §. 5 Ziff. 2, 4, 5, 6, 8,
9 und 10 gegebenen Vorschriften nicht eingehalten sind, unverweilt die erforderlichen Ein-
leitungen zur Beseitigung dieser Mißstände zu treffen.
Von der Einhaltung der in §. 5 Ziff. 1, 3 und 7 aufgestellten Anforderungen kann
bis auf Weiteres überall da abgesehen werden, wo die sofortige Durchführung der einzelnen
Bestimmung eine unverhältnißmäßige Härte in sich schließen würde.
8. 8
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Die zur Abstellung von Mißständen erforderlichen polizeilichen Auflagen sind in