Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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g. 11. 
Die polizeiliche Auflage ist dem davon Betroffenen entweder mündlich zu Protokoll 
zu eröffnen, wobei dem Betroffenen auf sein Verlangen eine Abschrift der Auflage un— 
entgeltlich zu ertheilen ist, oder in Abschrift zuzustellen. Die Zustellung erfolgt durch 
einen Gemeindebediensteten gegen einfache Empfangsbescheinigung, welche im Falle der 
Verweigerung der Unterschrift durch die amtliche Beurkundung der Uebergabe ersetzt wird, 
oder durch Postsendung mit vereinfachter Zustellung. (Vgl. S. 30 Abs. 2 lit. b der württ. 
Postordnung vom 21. Mai 1900, Reg. Blatt S. 369, sowie §§. 211 und 212 der C. P.O.) 
§. 12. 
Gegen die polizeiliche Auflage steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an die 
vorgesetzten Behörden, zunächst an das Oberamt zu. 
Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der Auflage gehemmt. 
Es kann jedoch bei oder nach der Ertheilung der Auflage dem Betroffenen von der 
Polizeibehörde eine Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Wirkung ertheilt werden, 
daß, wenn innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht erhoben wird, der zwangsweise Voll- 
zug der Auflage nach Ablauf der für ihre Erledigung gesetzten Frist trotz nachträglich 
etwa erfolgter Beschwerdeerhebung eingeleitet werden kann. 
Ebenso kann, wenn es sich um Mißstände von solcher Bedeutung handelt, daß deren 
sofortige Beseitigung aus polizeilichen Gründen dringend geboten ist, die zwangsweise 
Beseitigung trotz rechtzeitig erfolgter Beschwerdeerhebung eingeleitet werden. Es ist aber 
darüber, daß das geschehen wird, dem Betroffenen ausdrückliche Eröffnung zu machen 
und es soll in der Regel mit der zwangsweisen Vollziehung der Auflage erst vorgegangen 
werden, wenn seit dieser Eröffnung drei Tage verstrichen sind. 
. 13. 
Zuständig zur Erlassung von Strafverfügungen wegen Uebertretungen des Art. 29 a 
und des Art. 32 Ziff. 5 des Polizeistrafgesetzes ist das Oberamt, soweit nicht die Ueber- 
tretung einer auf Grund des Art. 32 Ziff. 5 des Polizeistrafgesetzes erlassenen ortspoli- 
zeilichen Vorschrift in Frage steht. Im letzteren Falle kommt die Erlassung von Straf= 
verfügungen dem Ortsvorsteher innerhalb der Grenzen seiner Strafbefugniß zu. (Zu 
vergl. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 14 der Polizeistrafnovelle vom 12. August 1879.)
	        
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