Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen 
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
§. 1. 
Der Stadtgemeinde Creglingen und der Gemeinde Schmiden wird die Er— 
hebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für ein- 
hundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. 
§. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Creglingen und in der Gemeinde 
Schmiden zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von 
dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf 
zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 12. Juni 1901. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
  
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und der Finanzen, 
betreffend die Aenderung der vorschriften über die Benützung und Unterhaltung der Wohnungen 
in Staatsgebäuden sowie über die Verbindlichkeiten der Inhaber von Staatsgütern 
vom 24. August 1892 (Reg. Slatt S. 346). Vom 24. Mai 1901. 
Mit Wirkung vom 1. April d. Is. kommt die nach Ziff. 4 des Anhangs V der oben 
bezeichneten Vorschriften den im Genusse einer Amtswohnung stehenden öffentlichen Die- 
nern obliegende Verpflichtung, die Kosten der ersten Einrichtung oder der Erweiterung
	        
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