Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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5) Art der angebotenen Dienstleistung (der gesuchten Stelle)) Wohnung des 
Dienstboten oder Arbeiters; 
6) Betrag der erhobenen Taxe; 
7) Betrag der neben der Taxe erhobenen Auslagen; 
8) Bemerkungen. 
II. Das zweite der Bücher muß folgende Rubriken enthalten: 
1) Fortlaufende Nummer; 
2) Datum der Anfrage oder des Auftrags; 
3) Name, Stand und Wohnort des eine Stelle Anmeldenden; 
4) Art des gesuchten Dienstes (der angebotenen Stelle) und Termin des Eintritts; 
5) Betrag der erhobenen Taxe; 
6) Betrag der neben der Taxe erhobenen Auslagen; 
7) Bemerkungen. 
III. Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen 
versehen sein, auch, bevor sie in Gebrauch kommen, der Polizeibehörde des Orts, an 
welchem der Gewerbebetrieb stattfindet, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsmäßigen 
Beschaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesammtseitenzahl vorgelegt werden. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
IV. Die Gesindevermiether und Stellenvermittler müssen alle ihnen zugehenden Auf- 
träge und Anfragen unter fortlaufenden Ordnungsnummern im Laufe des Tags, an 
welchem die Anmeldung erfolgt, in die Geschäftsbücher durch Ausfüllung der Spalten 
eintragen. Der Eintrag der Taxe und der Auslagen hat bei deren Erhebung zu geschehen. 
Werden von einem Dienst= oder Stellesuchenden Legitimationspapiere, Zeugnisse und 
dergleichen hinterlegt, so ist dies sogleich unter genauer Bezeichnung der hinterlegten Papiere 
in der Rubrik „Bemerkungen“ zu notiren. 
V. Ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörden dürfen die Geschäftsbücher nicht ver- 
nichtet werden. 
S. 6. 
Das Verzeichniß, welches die Gesindevermiether und Stellenvermittler nach §. 75 a 
der Gewerbeordnung über die von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen aufgestellten
	        
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