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Taxen zu führen haben, muß in deutlicher und erschöpfender Weise angeben, welche Taxen
von den Arbeitgebern und welche von den Arbeitnehmern sowohl für erfolgreiche als für
erfolglose Vermittlungen erhoben werden. Zu den Taxen gehören auch die in Aversal--
beträgen bestimmten Vergütungen für Inserate und für andere Auslagen des Gesinde-
vermiethers oder Stellenvermittlers.
Das Taxenverzeichniß ist bei der Ortspolizeibehörde in zwei gleichlautenden Aus-
fertigungen einzureichen, von denen die eine im Besitz der Behörde bleibt, die andere von
letzterer beglaubigt dem Gewerbetreibenden zurückgegeben und von diesem in seinem Ge-
schäftslokal an einer leicht in die Augen fallenden Stelle auszuhängen ist.
In gleicher Weise ist bei einer Aenderung des Verzeichnisses zu verfahren.
. 7.
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet, den Polizeibehörden
jeder Zeit den Zutritt in ihre Geschäftsräume zu gestatten, denselben die von ihnen ge-
führten Geschäftsbücher, die nach §. 3 Abs. 2 dieser Verfügung zu sammelnden Beschei-
nigungen und Belege sowie die etwa in ihrer Verwahrung befindlichen Legitimationspapiere
der Stellesuchenden vorzuzeigen und ihnen auf Verlangen Auskunft über ihre Geschäfts-
führung zu ertheilen.
S. 8.
Die §§. 1, 3 bis 7 der vorstehenden Verfügung treten mit dem 1. Oktober d. Is.
in Kraft. Orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschriften im Sinn des §. 2 dieser Verfügung
werden, falls nicht ein späterer Termin bestimmt wird, sechs Monate nach ihrer Ver-
kündigung wirksam.
Stuttgart, den 24. Juni 1901.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Geschäftsbetrieb der Trödler und Kleinhändler mit Garnabfällen oder Dräumen
von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen. Vom 24. Juni 1901.
Auf Grund des §. 38 Abs. 4 der Reichsgewerbeordnung wird unter Aufhebung der
Verfügung, betreffend den Gewerbebetrieb der Trödler vom 15. März 1882 (Reg.Blatt
S. 91), Nachstehendes verfügt: