Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

165 
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Arzt. 
8. 2. 
Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher die ärztliche Prüfung vollständig bestanden 
und den Bestimmungen über das praktische Jahr entsprochen hat. 
Der ärztlichen Prüfung hat die Ablegung der ärztlichen Vorprüfung vorherzugehen. 
Die Zulassung zu den Prüfungen und zum praktischen Jahre sowie die Ertheilung der Appro- 
bation sind zu versagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Ent- 
scheidung erfolgt endgültig durch die zuständige Centralbehörde (§. 3 Abs. 2, §. 20 Abs. 2, §. 55 Abs. 2, 
§. 60 Abs. 3, §. 63 Abs. 2), ist bindend für alle anderen Centralbehörden (§. 1) und diesen durch 
Vermittelung des Reichskanzlers mitzutheilen. 
I. Aerztliche Vorprüfung. 
§. 3. 
Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen Universität des 
Deutschen Reichs abgelegt werden, an welcher der Studirende dem medizinischen Studium obliegt. 
Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§. 65). 
Die Prüfungskommission wird jährlich von der vorgesetzten Centralbehörde (§. 1) nach An- 
hörung der medizinischen Fakultät berufen. In der Regel sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter 
den ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät, die Mitglieder den Universitätslehrern der 
Fächer, welche Gegenstand der Prüfung sind (§. 11), zu entnehmen. 
8. 4. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung 
genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung 
an, berichtet unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über die 
Thätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren. 
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie nothwendig sind, um sämmt- 
liche eingegangenen Gesuche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn Tage vor dem gesetz- 
lichen Schlusse der Vorlesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem laufenden 
Halbjahre. Der Vorsitzende setzt die Prüfungstermine fest und ladet die Mitglieder zu denselben. 
Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen werden. 
S. 5. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden zu richten. 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.