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bindung (Situs) oder eine Gegend des Stammes oder der Gliedmaßen an der Leiche zu
erläutern;
2) ein anatomisches Nerven- oder Gefäßpräparat regelrecht anzufertigen und zu erläutern und
im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit den verschiedenen
Theilen der beschreibenden Anatomie nachzuweisen;
3) zwei mikroskopisch-anatomische Präparate regelrecht anzufertigen und zu erklären und im
Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Gewebelehre
darzuthun sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Entwickelungsgeschichte bekannt sind.
In der physiologischen Prüfung hat der Studirende den Nachweis zu führen, daß er sich mit
der gesammten Physiologie einschließlich der physiologischen Chemie vertraut gemacht sowie die wich-
tigeren Apparate und Untersuchungsmethoden kennen gelernt hat.
Die Prüfungen in der Physik und in der Chemie sind gleichfalls eingehend zu gestalten und
haben besonders die Bedürfnisse des künftigen Arztes zu berücksichtigen. In der Zoologie hat sich
die Prüfung auf die Grundzüge der vergleichenden Anatomie und Physiologie, in der Botanik auf
die Grundzüge der Anatomie und Physiologie der Pflanzen und auf einen allgemeinen Ueberblick des
Pflanzenreichs, namentlich mit Rücksicht auf die medizinisch wichtigen Pflanzen, zu beschränken.
Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf Grund einer Prüfung in den Naturwissen-
schaften die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoologie und Botanik nur dann
geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind.
§. 13.
Die Gegenstände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache sowie die für
dasselbe ertheilte Censur werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein besonderes Protokoll
eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unter-
zeichnen und bei den Fakultätsakten aufzubewahren ist.
8. 14.
Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Benehmen mit dem Vorsitzenden eine Censur
ertheilt, für welche ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3),
„ungenügend“ (4), „schlecht“ (5) zulässig sind.
Für diejenigen, welche in allen sechs Fächern mindestens „genügend“ erhalten haben, wird
nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesammtcensur ermittelt, indem die Censur
für die anatomische Prüfung mit 5, diejenige für die physiologische mit 4, die Censuren für die
physikalische und die chemische Prüfung je mit 2 multiplizirt, diejenigen für die Prüfungen in Zoo-