Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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bindung (Situs) oder eine Gegend des Stammes oder der Gliedmaßen an der Leiche zu 
erläutern; 
2) ein anatomisches Nerven- oder Gefäßpräparat regelrecht anzufertigen und zu erläutern und 
im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit den verschiedenen 
Theilen der beschreibenden Anatomie nachzuweisen; 
3) zwei mikroskopisch-anatomische Präparate regelrecht anzufertigen und zu erklären und im 
Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Gewebelehre 
darzuthun sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Entwickelungsgeschichte bekannt sind. 
In der physiologischen Prüfung hat der Studirende den Nachweis zu führen, daß er sich mit 
der gesammten Physiologie einschließlich der physiologischen Chemie vertraut gemacht sowie die wich- 
tigeren Apparate und Untersuchungsmethoden kennen gelernt hat. 
Die Prüfungen in der Physik und in der Chemie sind gleichfalls eingehend zu gestalten und 
haben besonders die Bedürfnisse des künftigen Arztes zu berücksichtigen. In der Zoologie hat sich 
die Prüfung auf die Grundzüge der vergleichenden Anatomie und Physiologie, in der Botanik auf 
die Grundzüge der Anatomie und Physiologie der Pflanzen und auf einen allgemeinen Ueberblick des 
Pflanzenreichs, namentlich mit Rücksicht auf die medizinisch wichtigen Pflanzen, zu beschränken. 
Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf Grund einer Prüfung in den Naturwissen- 
schaften die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoologie und Botanik nur dann 
geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind. 
§. 13. 
Die Gegenstände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache sowie die für 
dasselbe ertheilte Censur werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein besonderes Protokoll 
eingetragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unter- 
zeichnen und bei den Fakultätsakten aufzubewahren ist. 
8. 14. 
Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Benehmen mit dem Vorsitzenden eine Censur 
ertheilt, für welche ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), 
„ungenügend“ (4), „schlecht“ (5) zulässig sind. 
Für diejenigen, welche in allen sechs Fächern mindestens „genügend“ erhalten haben, wird 
nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesammtcensur ermittelt, indem die Censur 
für die anatomische Prüfung mit 5, diejenige für die physiologische mit 4, die Censuren für die 
physikalische und die chemische Prüfung je mit 2 multiplizirt, diejenigen für die Prüfungen in Zoo-
	        
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