Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt der Gesammtcensur die 
Fristen nach §. 14 Abs. 4 vermerkt. Ueber die Wiederholung der Prüfung erhält der Studirende 
ein Zeugniß nach Muster 3. 
S. 18. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung und das ausgefertigte Zeugniß betragen 90 Mark. 
Hiervon werden 20 Mark auf die anatomische, 15 Mark auf die physiologische, je 7 Mark auf die 
physikalische und die chemische, je 5 Mark auf die zoologische und die botanische Prüfung vertheilt. 
Aus dem Reste von 31 Mark sind die sächlichen und Verwaltungskosten zu bestreiten. 
Doktoren der Philosophie oder der Naturwissenschaften haben im Falle des §. 12 Abs. 5 nur 
die Gebührenantheile für diejenigen Mitglieder der Kommission, von denen sie geprüft werden, sowie 
für sächliche und Verwaltungskosten 31 Mark zu entrichten. 
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrage von 12 Mark für sächliche und Ver- 
waltungskosten die Gebührenantheile für die Mitglieder der Kommission, von welchen die Wieder- 
holungsprüfung abgehalten wird, aufs Neue zu entrichten. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maßgabe 
ihrer Mühewaltung von der Centralbehörde (§. 3 Abs. 2) am Ende jedes Prüfungsjahrs festgesetzt 
und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten. 
Ueber die Verwendung der bei den sächlichen und Verwaltungskosten erwachsenden Ersparnisse 
sowie der verfallenen Gebühren (§. 10 Abs. 2, §. 14 Abs. 6) befindet die Centralbehörde (§. 3 Abs. 2). 
S. 19. 
Dem Reichskanzler werden von der Centralbehörde (§. 3 Abs. 2) Verzeichnisse der Kandidaten, 
welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden haben, mit den auf die Prüfung 
bezüglichen Akten eingereicht. Die letzteren werden der Centralbehörde zurückgesendet. 
II. Aerztliche Prüfung. 
§. 20. 
Die ärztliche Prüfung kann vor jeder ärztlichen Prüfungskommission bei einer Universität des 
Deutschen Reichs abgelegt werden. 
Die Kommission einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, wird von der vor- 
gesetzten Centralbehörde (§. 1) für jedes Prüfungsjahr (§. 21 Abs. 1) nach Anhörung der medizinischen 
Fakultät der betreffenden Universität aus geeigneten Fachmännern ernannt. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet
	        
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