Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorüber- 
gehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem 
Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommission und legt 
Rechnung über die Gebühren. 
S. 21. 
In jedem Jahre finden zwei Prüfungsperioden statt. Sie beginnen Mitte Oktober und Mitte 
März und sollen nicht über Mitte August ausgedehnt werden. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Centralbehörde (§. 20 Abs. 2) 
oder bei einer von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe der Prüfungskommission, vor 
welcher der Kandidat die Prüfung abzulegen wünscht, bis zum 1. Oktober beziehungsweise 1. März 
jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche können nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden. 
§. 22. 
Der Meldung sind die nach S§. 6 bis 8 für die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung erforder- 
lichen Nachweise sowie das Zeugniß über die vollständig bestandene ärztliche Vorprüfung (§. 17 Abs. 2) 
beizufügen. 
Die gemäß §§. 6 bis 8 ertheilten Dispensationen gelten auch für die ärztliche Prüfung. 
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene Prüfung darf nur ausnahmsweise an Stelle 
der ärztlichen Vorprüfung als genügend erachtet werden (§. 65). 
S. 23. 
Der Meldung ist der durch Universitäts-Abgangszeugnisse zu erbringende Nachweis beizufügen, 
daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (§. 6) einschließlich der für die ärztliche Vor- 
prüfung nachgewiesenen medizinischen Studienzeit mindestens zehn Halbjahre dem medizinischen Studium 
an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat. Auf diese zehn Halbjahre ist die Zeit des 
Militärdienstes, sofern der Studirende während dieser Zeit an einer Universität immatrikulirt war 
und die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Die Bestimmung des §.7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
S. 24. 
Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens vier Halbjahre nach vollständig 
bestandener Vorprüfung zurückgelegt sein. 
Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militärdienstes nicht angerechnet werden. 
Das Halbjahr, in dem die ärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet, wenn die
	        
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