Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Sämmtliche in 88. 22, 23 und 25 aufgeführten Nachweise nebst dem vorstehend zu 2 bezeichneten 
Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. 
8. 27. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizulegen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Empfang der Zulassungsverfügung, unter Vor- 
zeigung derselben sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren (§. 58) bei dem Vorsitzenden der 
Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden. 
§. 28. 
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: 
I. Die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie; 
II. die medizinische Prüfung; 
III. die chirurgische Prüfung; 
IV. die geburtshülflich-gynäkologische Prüfung; 
V. die Prüfung in der Augenheilkunde; 
VI. die Prüfung in der Irrenheilkunde; 
VII. die Prüfung in der Hygiene. 
Die Examinatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten sind, auch abgesehen von der Vorschrift 
des §. 38, verpflichtet, soweit der Gegenstand dazu Gelegenheit bietet, festzustellen, daß der Kandidat 
in den mit dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie und Physio- 
logie die in der Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während der klinischen Zeit 
zu verwerthen gelernt hat. Die Art und der Erfolg der Prüfung in der Anatomie und Physiologie 
sind in dem Protokolle (§. 50) der betreffenden Prüfungsabschnitte im Einzelnen anzugeben. 
. 2. 
In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft werden, mit 
Ausnahme der technischen Theile der chirurgischen Prüfung (88. 36 und 37), bei welchen die doppelte 
Zahl zulässig ist. 
8. 30. 
I. Die Prüfung in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen Pathologie umfaßt zwei 
Theile, wird von einem Examinator abgehalten, und ist thunlichst in zwei Tagen zu erledigen. In 
derselben muß der Kandidat sich befähigt zeigen: 
1) an der Leiche die vollständige Sektion mindestens einer der drei Haupthöhlen zu machen 
und den Befund sofort zu Protokoll zu bringen; 
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